Mit Strafanzeigen ist so manche ARGE schnell bei der Hand. Auch einen meiner Mandanten hat es getroffen. Angeblich hatte er einen Minijob nicht rechtzeitig angezeigt. Das soll zu einigen Euro Überzahlung geführt haben.
Zum Tatvorwurf habe ich mich so geäußert:
Es ist richtig, dass Herr H. Sozialleistungen bezogen hat. Mein Mandant, der in seiner Kundenakte beim Arbeitsamt als „motiviert“ beschrieben wird, bemühte sich aber stets um einen neuen Job.
Glücklicherweise fand er zum 05.01.2010 eine Beschäftigung bei der Firma J. Es handelte sich allerdings anfangs nur um eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsentgelt von € 400,00. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte 11,5 Stunden betragen.
Herr H. teilte der ARGE diesen Sachverhalt unmittelbar nach Vertragsschluss mit Schreiben vom 23.12.2009 mit. Das Schreiben füge ich in Kopie bei. Das Schreiben hat mein Mandant per Post geschickt.
Mein Mandant hörte in der Folgezeit nichts von der ARGE. Er ging deshalb davon aus, dass der geringfügige Nebenverdienst nicht zu einer Anrechnung auf die monatlichen Sozialleistungen führt.
Es wäre zu überprüfen, wo die ARGE das Schreiben meines Mandanten abgeheftet hat. In der Ermittlungsakte ist es jedenfalls nicht aufzufinden. Herr H. hat aber mit seinem Brief der Meldepflicht genügt.
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt, und zwar wegen fehlenden Tatverdachts. Das ist extrem erfreulich.
Ich überlege jetzt nur, ob der Brief meines Mandanten doch noch irgendwo aufgetaucht ist. Oder sollte die Einstellung gar schon Folge des Gerichtsurteils sein, wonach Bürger nicht gezwungen sind, Behördenbriefe per Einschreiben zu schicken?