Ich habe gepennt. Aber wenigstens geht das Versäumnis nicht zu Lasten eines Mandanten. Es trifft vielmehr mich selbst und hätte mich knapp 1.000 Euro kosten können.
Gegen meinen Mandanten liefen eine Vielzahl von Verfahren. Ich war in diesen Sachen als Verteidiger tätig, meist schon im Vorverfahren. In einer größeren Sache lag vor rund einem Jahr die Anklage vor. Das Gericht bestellte mich dann auch gleich zum Pflichtverteidiger.
Erst nach meiner Beiordnung zum Pflichtverteidiger sammelte der Strafrichter die anderen, kleineren Verfahren ein, die mittlerweile auf zwei Sachen eingedampft und bei anderen Richtern gelandet waren. Alle Angelegenheiten wurden einheitlich verhandelt.
Ich stellte wie üblich den Kostenerstattungsantrag und erlebte eine Überraschung. Der Rechtspfleger weigerte sich, mir die Anwaltsgebühren zu erstatten, die in den beiden kleineren Verfahren angefallen waren, bevor sie mit der großen Sache verbunden wurden.
Ich sage es nur ungern, aber damit hatte er sogar recht. Die Beiordnung als Pflichtverteidiger wirkt zwar zeitlich zurück. Diese Rückwirkung tritt aber nur für das Verfahren ein, in dem die Beiordnung erfolgt. Dummerweise waren die kleineren Sachen aber erst nach meiner Bestellung zum Pflichtverteidiger zu diesen Verfahren hinzugenommen worden. Was nichts anderes bedeutet, als dass für diese Sachen eben keine Rückwirkung eintritt.
An sich hätten mir für die beiden Sachen rund 1.000 Euro zugestanden. Wenn ich nur daran gedacht hätte, beim Gericht gleich einen “Erstreckungsantrag” zu stellen. Mein Fehler, aber aufgeschoben ist ja nicht aufgehoben. Ich schrieb also an den Richter, schilderte ihm mein Versäumnis und bat höflich darum, die Erstreckung noch nachträglich anzuordnen. Große Hoffnung hatte ich nicht, immerhin war das Verfahren schon längst rechtskräftig beendet.
Andererseits gibt es keine Regelung, die so eine nachträgliche Entscheidung untersagt. Trotzdem war ich heute mehr als positiv überrascht, als die Antwort auf meinen Antrag eintrudelte. Sie bestand aus einem Satz: “… wird die Erstreckung auf die hinzuverbundenen Verfahren angeordnet.”
Das hat mich sehr gefreut. Immerhin habe ich in den anderen Verfahren ja auch gearbeitet. Das hat der Richter offensichtlich anerkannt, statt mir aus meinem Versäumnis einen Strick zu drehen.
Nun kann ich gegen den ursprünglichen Kostenbeschluss, der die Gebühren ablehnte, Beschwerde einlegen. Die ist zum Glück in diesem Fall nicht fristgebunden. Da die Rechtsgrundlage für meinen Zahlungsanspruch nun wenigstens nachträglich hergestellt ist, bin ich ausgesprochen guter Dinge, dass das zunächst verweigerte Honorar demnächst auf meinem Konto eingeht.