Wer Dienstleister auch nur teilweise schwarz bezahlt, muss bei eventuellen Problemen Schadensersatzansprüche abschreiben. Darüber hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun ein Ehepaar belehrt, das den eigenen Wedding Planer auf 8.250,00 Euro verklagen wollte.
Die Hälfte des Honorars für den Hochzeitsorganisator sollte unter der Hand fließen. Schon aus diesem Grund kann sich das Ehepaar nicht auf die mangelhafte Durchführung seiner Hochzeitsfeier berufen, meint das Oberlandesgericht. Wörtlich:
Dieser Teil der Vereinbarung sollte offenbar der Steuerhinterziehung dienen. Sie ist deshalb gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Die Nichtigkeit dieser Abrede hat gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Hintergrund des Streits war eine Fehlplanung bei der Location. Die stellte sich nämlich als zu klein heraus, so dass 220 von 620 Gästen vor der Feier wieder ausgeladen werden mussten. Hierdurch, so das offenbar geschäftstüchtige Ehepaar, sei ihm ein kapitaler Schaden entstanden. Die ausgeladenen Gäste hätten logischerweise auch kein Geschenk – man rechnete laut Gericht mit “Geld- und Goldgeschenken” – gemacht. Den “Verlust” von 8.250,00 € ermittelten die Kläger, indem sie den “durchschnittlichen Wert” eines Geschenks zu Grunde legten und davon die ersparten Bewirtungskosten abzogen.
Aber auch mit dieser Rechnung wollte sich das Oberlandesgericht Frankfurt nicht näher befassen:
Der Zweck einer Hochzeitsfeier ist aber nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen. Die vom Antragsgegner übernommene Leistungspflicht hatte nicht auch zum Inhalt, dem Antragsteller mittelbar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen. Der geltend gemachte „entgangene Gewinn“ aus der Nichtdurchführung der Hochzeitsveranstaltung durch den Antragsgegner liegt deshalb bei wertender Betrachtung außerhalb des Schutzbereiches der übernommenen Vertragspflicht.
Dem Ehepaar wurde die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mangels Erfolgsaussicht versagt. Ansonsten hätte das Gericht wahrscheinlich noch gefragt, ob der durch 400 anwesende Hochzeitsgäste erzielte Gewinn noch als “Vermögenswert” zur Verfügung steht. Das wäre sicher auch eine nette Diskussion geworden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Mai 2011, Aktenzeichen 19 W 29/11