Untersuchungsgefangenen darf nur aus guten Gründen Bio- oder Reformkost vorenthalten werden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Die Gefängnisleitung hatte den Antrag eines Gefangenen, ihm den Einkauf von Lebensmitteln ohne künstliche Zusatzstoffe zu ermöglichen, abgelehnt. Zur Begründung verwies sie darauf, es gebe die Möglichkeit des Einkaufs. Das Sortiment von fast 700 Artikeln sei sogar mit der Interessenvertretung der Gefangenen abgestimmt. Bio- und Reformkost befinde sich aber nun mal nicht darunter.
Diese Argumentation lässt das Oberlandesgericht Celle nicht gelten. Die Richter weisen darauf hin, ein Untersuchungsgefangener sei nach den klaren Regelungen im Gesetz “gesund” zu ernähren. Außerdem habe er Anspruch darauf, in angemessenem Umfang eigene Lebensmittel einzukaufen. Hieraus ergebe sich das grundsätzliche Recht des Gefangenen, auch Biolebensmittel zu beziehen.
Ob der Inhaftierte gesundheitlich auf solche Lebensmittel angewiesen ist, spiele keine Rolle. Ebenso wenig die Tatsache, dass das mit der Gefangenenvertretung abgestimmte Sortiment des Gefängnisladens solche Produkte nicht enthalte.
Scheitern könne der Wunsch des Gefangenen aber daran, dass die Beschaffung der Lebensmittel unzumutbaren zusätzlichen organisatorischen Aufwand für das Gefängnis mit sich bringe oder womöglich sogar Sicherheitsrisiken berge. Die pauschale Behauptung der Anstaltsleitung, das genau sei der Fall, ließ das Oberlandesgericht aber nicht gelten.
Das Gefängnis muss nun über den Antrag des Gefangenen neu und sachlich nachvollziehbar entscheiden.