Die “soziale Auswahl” ist bei Kündigungen immer wieder ein Streitpunkt. Das Landesarbeitsgericht Köln musste jetzt klären, ob bei Arbeitnehmern das höhere Lebensalter oder die größere Kinderzahl besser vor Kündigung schützt.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber laut Gesetz Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eventuelle Schwerbehinderungungen berücksichtigen. Bislang haben die Gerichte noch nicht abschließend geklärt, wie die Kriterien zu gewichten sind.
Der Fall am Landesarbeitsgericht Köln betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung. Der eine war 35 Jahre alt und hatte zwei Kinder. Der andere war 53 Jahre alt und kinderlos.
Das Gericht entschied, die Kündigung des älteren Arbeitnehmers sei unwirksam, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hat, alsbald eine neue Arbeit zu finden. Der Jüngere müsse somit mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht um den Unterhalt seiner Kinder fürchten.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.02.2011, Aktenzeichen 4 Sa 1122/10