Selbst abwiegen ist in Supermärkten längst aus der Mode. Ein Refugium des Selbstabwiegens sind Baumärkte, wo man als Kunde Schrauben und sonstige Kleinteile selbst eintüten kann und dann nach Gewicht oder Stückzahl abgerechnet wird.
Ein Leser hat mir hierzu eine Geschichte gemailt, die auch Rechtsfragen aufwirft. Ich habe ihm schon geantwortet, aber natürlich unter dem Vorbehalt, dass es die Zivilrechtsexperten unter meinen Lesern es nicht besser wissen.
Hier der Erlebnisbericht:
„Gestern Abend, kurz vor 20 Uhr, in einem hiesigen Baumarkt: Ich suche nach Sechskantmuttern. Die gibt es, wie viele Schrauben und Kleinteile dort zum Selbstabwiegen (sprich offene Packungen, Tütchen, eine Waage – wie beim Obst im Supermarkt). Die Preise richten sich nach Produktgruppe und Gewicht. Leider gab es da keine mehr in der Größe, die ich suchte.
Es lagen aber noch fertig abgepackte dort. Gleicher Hersteller, gleiches Produkt. Das hatte ich den Verkäufer dort gefragt und mir bestätigen lassen.
Der Haken: Die fertig abgepackten kosten mehr als 3x so viel wie die zum Selbstabwiegen, obwohl sie direkt jeweils nebeneinander liegen. Der Trick ist hier wohl, die Faulheit der Kunden auszunutzen. Aus etwa 1 Euro für ein paar lose Muttern werden dann über 3 Euro für verpackte Muttern.
Ich fragte, ob es nicht möglich wäre, die fertige Packung zu nehmen, diese abzuwiegen und offensichtlich (darauf habe ich mehrfach hingewiesen!) mit dem Schildchen – ohne etwas zu überkleben (auch darauf habe ich hingewiesen!) – an die Kasse zu gehen und darum zu bitten, dass man mir den günstigeren Preis machen könne.
Seine lapidare Aussage: Wenn Du das machst, wirst Du verhaftet und bekommst 100 Euro Vertragsstrafe wegen Betrugs.
Oh mein Gott. Dass er nicht noch dachte, das SEK würde anrücken…
Jeglicher Versuch, ihn irgendwie aufzuklären, ab wann der Betrug beginnt, und was er eben nicht ist, sind vermutlich an seinen überforderten und feierabendreifen Hirnzellen abgeprallt.
Mir kam dabei allerdings die Frage auf, inwieweit es eigentlich rechtlich zulässig oder eben unzulässig wäre, die Ware zu entnehmen und diese entnommene Ware abzuwiegen? Ich denke dabei bewusst an die Lektion aus Dr. Höckers Buch der Rechtsirrtümer, wo es um das Aufreißen der Verpackung geht.
Welchen Schaden würde ich (immer vorausgesetzt, es wäre zu 100% derselbe Inhalt) dem Baumarkt zufügen, und zu was wäre ich dann schadensersatzpflichtig? Immerhin wäre die nun mutterlose Verpackung problemlos wieder füllbar, wenn der Supermarkt lose Muttern als Nachschub bekommt.“