Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter heimlich per Video überwacht, dürfen die Aufnahmen nicht als Beweis verwertet werden. Mit dieser Begründung weigerte sich das Arbeitsgericht Düsseldorf, Aufnahmen eines Brauhauses anzusehen. Mit den Bildern wollte der Arbeitgeber belegen, dass ein Mitarbeiter falsch abgerechnet hat.
Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschieden die Richter. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht.
Diese engen Voraussetzungen konnte das Arbeitsgericht nicht bejahen. Die Videos blieben somit außen vor, und der Arbeitgeber konnte seine Vorwürfe nicht beweisen. Der Arbeitnehmer behält zunächst seinen Arbeitsplatz.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 11 Ca 7326/10