Fingierte Bestellungen, gefakte Auktionen: Der Missbrauch eines ebay-Kontos kann für Betroffene zum Albtraum werden. Doch ein ebay-Mitglied haftet gar nicht ohne weiteres für Schindluder, der mit seinem Account getrieben wird. Selbst die unsorgfältige Aufbewahrung der Logindaten begründet noch keine Schadensersatzpflicht. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.
Darum ging es: Auf dem ebay-Konto der Beklagten war im März 2008 eine komplette Gaststätteneinrichtung angeboten worden. Startpreis war ein Euro. Die Auktion wurde einem Tag nach dem Start beendet. Der damalige Höchstbietende, der mit 1.000 Euro im Rennen war, verlangte knapp 33.000 Euro Schadensersatz. Die Beklagte sagte, ihr Mann habe die Auktion ohne ihr Wissen gestartet.
Der Höchstbietende kommt nicht zu seinem Geld. Der Bundesgerichtshof sieht nämlich keinen Grund, von den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs abzuweichen. Danach wird jemand nur dann ohne eigenes Zutun Vertragspartner, wenn er wirksam vertreten wurde. Davon könne keine Rede sein, befanden die Richter. Selbst die Möglichkeit, dass die Logindaten nicht oder nur oberflächlich gesichert waren, begründe keine Haftung des “Vertretenen”, hier der Kontoinhaberin.
Der Kläger berief sich auch erfolglos auf die Geschäftsbedingungen von ebay. Diese sehen gerade vor, dass der Kontoinhaber für alle Aktivitäten haftet, die über seinen Account laufen. Die Klausel sei aber gar nicht anwendbar, befinden die Richter. Sie wirke nämlich nur zwischen ebay und der Kontoinhaberin, aber nicht zwischen dem tatsächlichen Anbieter und dem Höchstbietenden.
Letzteres klingt etwas nebulös. Wie der Bundesgerichtshof genau argumentiert, wird man wohl erst der schriftlichen Urteilsbegründung entnehmen können. Diese liegt, anders als eine Pressemitteilung, aber noch nicht vor.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2011, Aktenzeichen VIII ZR 289/09