“Die Lichthupe fällt als Anzeige der Überholabsicht auf der selben Spur nun mal unter Nötigung.”
So heißt es in einem Leserkommentar zum Beitrag “Selbstgedrehte Videos kosten Führerschein”. Auch Polizeibeamte nehmen mitunter Strafanzeigen genau mit diesem Inhalt auf: Der Böse hinter mir auf der Autobahn hat mich angeblinkt; das war glasklar eine Nötigung.
Das – nachvollziehbare – Empfinden und die Rechtslage decken sich aber nicht. Die Lichthupe ist eben nicht nur ein Warnsignal oder eine Möglichkeit, Hausfassaden auf der Suche nach der richtigen Hausnummer anzuleuchten. Das bestimmt der auch bei Juristen nicht sonderlich bekannte § 5 Straßenverkehrsordnung:
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.
Den Vordermann kurz anzublinken ist somit zulässig. Gerichte halten stoßweises Blinken für erlaubt, sofern es sich nicht über mehr als einige Sekunden erstreckt. Sogar gegen kurzes Hupen ist nach dem Wortlaut der StVO grundsätzlich erlaubt – wenn man es sich denn traut. Voraussetzung ist aber, dass der Sicherheitsabstand zumindest leidlich eingehalten und kein entgegenkommendes Auto geblendet wird.
Wenn man das weiß, vielleicht fällt es vielleicht leichter, mal einen blinkenden Hintermann zu ertragen…