Ist die Ampel länger als eine Sekunde rot, kostet das mindestens einen Monat Fahrverbot. Während die Messungen stationärer Anlagen meist wasserdicht sind, kann man gegen Zeugen durchaus ankommen – selbst wenn es sich um Polizisten handelt. Das Amtsgericht Landstuhl zeigt in einer aktuellen Entscheidung, wie es geht.
Ein Polizeibeamter war auf dem Weg zum Dienst und wartete an einer Linksabbiegerampel. Dabei sah er, wie ein Autofahrer auf einer anderen Spur die rote Ampel passierte. Der Polizist hielt den Mann an und schrieb eine Anzeige. Als Zeuge sagte er später vor Gericht, die Ampel habe schon länger als eine Sekunde rot gezeigt.
Das hat dem Richter nicht gereicht. Selbst bei gezielter Verkehrsüberwachung, die hier gar nicht vorlag, müsse der Beamte immer die Sekunden zählen:
Eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte ist nicht zur Feststellung des qualifizierten Verstoßes ausreichend.
Es kann bei einer Verhandlung also nicht schaden, dem Beamten eingangs – oder sogar schon vorher auf dem Gerichtsflur – Respekt für seine Erfahrung und Kompetenz zu zollen. Das erhöht die Chance, dass er sich in seiner Vernehmung hierauf beruft – und gar nicht an die notwendige Zählung denkt.
Am Amtsgericht Landstuhl kam der Betroffene jedenfalls gut weg. Das Gericht nahm zwar einen Rotlichtverstoß an, konnte aber nicht feststellen, dass die Ampel schon länger als eine Sekunde rot war. Am Ende blieb es bei einem Bußgeld von 90 Euro. Seinen Führerschein durfte der Betroffene behalten.
Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen 4286 Js 13706/10.OWi