Verträge mit Sportstudios sind schnell geschlossen. Bei der Kündigung stellen sich die Betreiber gerne quer. Selbst bei ernsten Erkrankrungen von Mitgliedern wird gemauert, wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Drieburg zeigt. Ein Sportstudio wollte die Kündigung eines Mitgliedes schon deshalb nicht anerkennen, weil dieser keine “geeigneten Belege” für seine Krankheit präsentiert habe.
Bei dem Freizeitsportler war unerwartet Rheuma festgestellt worden. Sein Arzt riet ihm selbst von leichtestem Sport für mindestens ein Jahr ab. Dem Fitnessstudio reichte das Attest nicht aus. Über seinen Anwalt verlangte es nähere Informationen zur Krankheit. Nach den Bedingungen des Clubs sei jedes Mitglied verpflichtet, eine unplanmäßige Kündigung mit “geeigneten Belegen” zu untermauern.
Das Amtsgericht Drieburg befand schon die Klausel für unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Letztlich maße sich der Studiobetreiber die Auslegung an, welche Unterlagen nun gemeint seien. Dies könne übermäßig in die Persönlichkeitsrechte des Mitglieds eingreifen. Schließlich habe jeder Betroffene ein berechtigtes Interesse, dass persönlichste Daten nicht an Dritte gelangen.
Überdies habe der verhinderte Sportler auch alles getan, was von ihm verlangt werden könne. Mehr als eine ärztliche Bescheinigung mit einer klaren Aussage könne ein Studiobetreiber unter keinen Umständen verlangen. Der Schutz der Intimsphäre wiege nämlich schwerer als das Umsatzinteresse des Studiobetreibers.
Das Studio hatte noch argumentiert, der Kunde könne jedenfalls die anderen Angebote nutzen. Etwa Sauna, Solarium oder Entspannungskurse. Dem folgte das Gericht nicht. Der Kunde eines Sportstudios müsse sich nur auf Nebenangebote verweisen lassen, wenn es ihm bei Vertragsschluss wesentlich darauf angekommen sei. Für das Gericht spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kunde eines Sportstudios in erster Linie Sport machen will. Das Gegenteil konnte der Betreiber nicht beweisen.
Die außerordentliche Kündigung wurde demgemäß anerkannt.
Amtsgericht Drieburg, Urteil vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen 211 C 44/09 (via)