Paketboten sind findig, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Sie geben die Sendung dann gern auch mal bei Nachbarn ab. Ein Postdienstleister erlaubte sich diese unkonventionelle Zustellungsmethode sogar selbst, indem er per Kleingedrucktem den Nachbarn zum tauglichen “Ersatzempfänger” bestimmte. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klausel nun für unwirksam erklärt.
Damit stellen sich die Richter ausdrücklich gegen die Vorinstanz. Das Landgericht Köln hatte es noch für sozialüblich gehalten, dass Nachbarn füreinander Pakete annehmen und es dem Empfänger auch zugemutet werden kann, bei Nachbarn zu klingeln.
Ob das alles noch mit den heutigen Gepflogenheiten und dem Datenschutz vereinbar ist, brauchte das Oberlandesgericht Köln gar nicht zu entscheiden. Die Richter beanstanden nämlich, dass der Empfänger nach dem Wortlaut der Klausel noch nicht einmal darüber informiert werden muss, dass seine Sendung bei einem Nachbarn abgegeben wurde.
Dass sich der Paketdienst noch nicht einmal zu einer Nachricht verpflichte, benachteilige den Empfänger über Gebühr. Schon aus diesem Grund sei die Klausel komplett unwirksam.
Gut möglich also, dass sich die Gerichte demnächst wieder damit beschäftigen müssen, wie bequem es sich Paketdienste machen müssen. Dann nämlich, wenn der betreffende Paketdienst in seine Klausel reingeschrieben hat, dass der Zusteller einen Zettel in den Briefkasten des Empfängers zu werfen hat.
OLG Köln, Urteil vom 2. März 2011, Aktenzeichen 6 U 165/10