Mobilfunkanbieter dürfen Anschlüsse erst sperren, wenn ein Kunde mit mindestens 75 Euro im Rückstand ist. Der Bundesgerichtshof wendet eine gesetzliche Regelung, die für den Festnetzbereich gilt, entsprechend auf Mobilfunkverträge an. Die Richter erklärten deshalb die Klausel eines Anbieters, der schon bei einem Rückstand von 15,50 Euro sperrt, für unwirksam.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter übt der Anbieter mit der Sperre ein Zurückbehaltungsrecht aus. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist aber gesetzlich nur zulässig, wenn es nicht nur geringfügige Forderungen absichern soll. 15,50 Euro hält das Gericht hier nicht für ausreichend. Angemessen seien jene 75 Euro, welche der Gesetzgeber auch fürs Festnetz festgelegt habe.
Die Vorschriften fürs Festnetz gehen sogar weiter. So muss die Sperre mindestens 14 Tage vorher schriftlich angedroht werden. Außerdem muss der Kunde darüber informiert werden, dass er in dieser Zeit eine einstweilige Verfügung beantragen kann, wenn er die Sperre für unzulässig hält. Nicht in die 75 Euro eingerechnet werden dürfen Beträge, denen der Kunde begründet widersprochen hat (z.B. zweifelhafte Entgelte von Klingelton- oder Spieleanbietern).
Ob und inwieweit auch diese zusätzlichen Schutzvorschriften gelten, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden. Allerdings wäre es nur konsequent, wenn bei der Frage, ob der Mobilfunkkunde sich im „Verzug“ befindet, ebenfalls auf diese Regeln zurückgegriffen wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen III ZR 35/10