Der Wettbewerb auf dem Anwaltsmarkt ist, dem Vernehmen nach, hart. Da muss man sich was einfallen lassen. Zum Beispiel einen schönen, nachts sogar erleuchteten Schriftzug am Kanzleisitz. So was wie
Das Haus der Anwälte.
Klingt nicht übel, dachte sich wohl eine Kanzlei mit zwei Anwälten im Gerichtsbezirk Osnabrück. Ein dritter Jurist sollte zum Jahresende ebenfalls in das „Haus der Anwälte“ ziehen. Vorher hatte er in der größten Kanzlei am Ort gearbeitet, die acht Anwälte beschäftigt. Seine bisherigen Kollegen tragen ihm den Wechsel womöglich etwas nach. Denn sie suchten gleich mal Streit mit dem „Haus der Anwälte“. Sie mahnten ihre Kollegen ab und bekamen jetzt recht.
Das Landgericht Osnabrück hält den Slogan „Das Haus der Anwälte“ für wettbewerbswidrig, weil er beim Publikum einen falschen Eindruck erwecke:
Die Verwendung des Begriffs … wird von nicht unerheblichen Teilen der Verkehrskreise als Hinweis auf eine bestimmte Vielfalt und Qualität der in diesem Gebäude angebotenen Rechtsberatung verstanden.
Maßgeblich stellt das Gericht auf das im Slogan enthaltenes Wörtchen „Das“ ab:
Wenngleich der bestimmte Artikel in der Inschrift nicht mit einem Superlativ wie „das beste“, „das erste“ oder „das einzige“ oder mit einem anderen Eigenschaftswort empfehlenden Charakters verbunden ist, so schwingt in der Bezeichnung „Das Haus der Anwälte“ doch die Bedeutung von „schlechthin“ mit.
Zwei Anwälte seien für diesen Anspruch aber zu wenig:
Dieser … Erwartung wird die Kanzlei … nicht gerecht. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass sich insoweit durch den Einzug der Einzelkanzlei von Rechtsanwalt Dr. in das Gebäude etwas Wesenliches ändert.
Ob die siegreiche „Groß“kanzlei jetzt den Slogan an ihrem Büro anbringt, ist nicht bekannt.