Auch wenn jemand das Insolvenzverfahren durchlaufen und Restschuldbefreiung erhalten hat, muss er bei der Schufa keine „weiße Weste“ haben. Vielmehr darf die Schufa weitere drei Jahre speichern, dass der Betroffene ein erfolgreiches Insolvenzverfahren hinter sich hat. So hat es das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
Der Kläger hatte im Jahr 2009 sein Insolvenzverfahren beendet. Er wollte sich mit seiner Frau ein Haus kaufen. Den hierfür nötigen Kredit lehnte die Bank ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, aus dem Schufa-Eintrag des Klägers ergebe sich die Restschuldbefreiung.
Der Kläger sieht durch die Datensammlung der Schufa den Sinn der Restschuldbefreiung ad absurdum geführt. Er meint, einem redlichen Schuldner wie ihm stehe ein unbelasteter Neuanfang zu. Dieser werde durch den Eintrag verhindert. Die Schufa lehnte die Löschung ab und bekam vom Amtsgericht Wiesbaden recht. Das Gericht verweigerte dem Kläger Prozesskostenhilfe für den geplanten Prozess mit der Bank.
Die Sammlung der Daten hält das Gericht zunächst grundsätzlich für zulässig. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube es, Informationen aus „allgemein zugänglichen Quellen“ zu verarbeiten. Das Insolvenzgericht mache den Beschluss über die Restschuldbefreiung bekannt. Überdies gebe es ein nachvollziehbares Interesse auf der Bankenseite. Die Tatsache eines Insolvenzverfahrens lasse nämlich sehr wohl Rückschlüsse darauf zu, ob ein Kunde kreditwürdig ist oder nicht.
Demgegenüber sei es nicht Ziel der Restschuldbefreiung, dem Schuldner einen kompletten Neuanfang ohne Überprüfung seiner Kreditfähigkeit zu ermöglichen. Letztlich müsse der Betroffene ja auch ehrlich antworten, wenn er persönlich nach einem Insolvenzverfahren gefragt werde. Dies sei nämlich ein Umstand, den ein Kreditsuchender auf Nachfrage nicht verschweigen dürfe.
Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 13.01.2011, Aktenzeichen 93 C 107/11