Wie man durch bloße Freundlichkeit auf der Anklagebank landet, habe ich hier berichtet. Mein Mandant hatte seinen Bruder und dessen Freund auf die Schnelle mit dem Auto in Venlo abgeholt, nachdem ihnen das Geld für die Rückfahrt ausgegangen war.
Mein Mandant fragte noch, ob die beiden etwas dabei haben und wies darauf hin, dass er in nichts reingezogen werden will. Hinter der Grenze eine Kontrolle. Sowohl der Bruder als auch sein Begleiter hatten Marihuana in den Jackentaschen; bei meinem Mandanten wurde nichts gefunden. Trotzdem erhielt er einen Strafbefehl wegen Drogeneinfuhr.
Gestern verhandelte das Amtsgericht Nettetal den Einspruch gegen den Strafbefehl. Wir hatten insgesamt vier Zeugen. Vier deshalb, weil mein Mandant mit zwei Freunden in Düsseldorf unterwegs gewesen war, als sein Bruder aus Venlo anrief. Die beiden kamen damals kurzerhand mit. In der Anzeige wurden sie zwar erwähnt, aber schon dort nicht als Beschuldigte geführt.
Auch an diesem Umstand sieht man, dass es für meinen Mandanten auf eine Art Halterhaftung hinauslaufen sollte. Jedenfalls nach Auffassung der Staatsanwaltschaft. Der Richter war allerdings überhaupt nicht auf Verurteilungskurs. Er checkte zwar durch Nachfragen ab, ob ihm die Zeugen einen Bären aufbanden. Aber das war, meine ich, erkennbar nicht der Fall.
Am Ende stand ein Freispruch. Mangels positivem Wissen, sagte der Richter, könne er dem Angeklagten keinen Vorsatz nachweisen. Der Angeklagte sei gegenüber den beiden Venlo-Besuchern zwar skeptisch gewesen. Aber durch die ernst gemeinte Frage, ob die beiden was dabei haben, habe er ausreichende Klarheit geschaffen. Zu einer Durchsuchung der beiden sei er nicht verpflichtet gewesen. Mal ganz abgesehen von der Frage, wie so was praktisch aussehen könnte.
Auch die Staatsanwaltschaft verhielt sich übrigens zahm. Die Dame im Gerichtssaal hatte die Anklageschrift nicht selbst geschrieben. Sie hatte offenbar auch Probleme, im Betäubungsmittelgesetz einen Straftatbestand für ahnungslose Autofahrer zu finden. Auch von ihr kam der Antrag, den Angeklagten freizusprechen.