Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 Euro verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin gegen ihren Willen mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte.
Die 24-jährige kaufmännische Angestellte arbeitete in der Niederlassung einer bundeweit aktiven Firma. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war.
Die Frau hielt diese Überwachung für unzulässig. Sie klagte auf eine Entschädigung.
Der Arbeitgeber verteidigte sich im Prozess damit, die Kamera sei nicht permanent angeschaltet gewesen. Sie habe nur die Sicherheit der Mitarbeiter verbessern sollen. In der Vergangenheit sei es zu Übergriffen auf Angestellte gekommen.
Trotzdem, so argumentiert das Hessische Landesarbeitsgericht, sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war.
Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt. Das habe sie nicht hinnehmen müsssen, zumal sie früh gegen die Kamera protestiert habe.
Es handele sich somit um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hierfür hält das Landesarbeitsgericht 7.000 Euro Entschädigung für angemessen. Das Arbeitsgericht hatte der Frau noch 15.000 Euro zugesprochen.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2010, Aktenzeichen 7 Sa 1586/09