RapidShare gewinnt gegen Rechteinhaber

Der Filehoster RapidShare aus der Schweiz steht seit langem im juristischen Sperrfeuer der Musik-, Film- und Spieleindustrie. Nun hat das Unternehmen in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt erhalten, dass es sich ausreichend darum bemüht, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.

RapidShare hatte Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom März 2010 eingelegt, wonach das Unternehmen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe, um die Verbreitung des Atari-Computerspiels „Alone in the dark“ über seine Plattform zu verhindern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf nun aufgehoben und die Klage abgeweisen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat RapidShare im konkreten Fall genug getan, um die illegale Verbreitung des Spiels zu verhindern. Weitere Maßnahmen, wie von der Klägerin gefordert, seien unzumutbar oder nicht zielführend.

So könne RapidShare beispielsweise nicht auferlegt werden, per Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Hierdurch entstehe nämlich die Gefahr, dass auch legale Dateien gelöscht werden, deren Dateinamen die entsprechenden Schlüsselbegriffe enthalten. Auch eine manuelle Überprüfung von Inhalten, bei denen der Verdacht auf Rechtsverletzungen besteht, stehe wegen des damit verbundenen personellen Aufwands in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg.

Atari hatte außerdem gefordert, dass RapidShare Suchanfragen in bestimmten Linksammlungen unterbinden solle. Das Gericht wies auch diese Forderung zurück, da RapidShare mit den genannten Websites in keinerlei Verbindung stehe und es dem Unternehmen folglich unmöglich sei, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.

RapidShare-Anwalt Daniel Raimer: „Das Urteil zeigt einmal mehr, dass RapidShare ein völlig legales Angebot betreibt und Maßnahmen gegen den Missbrauch seiner Dienste ergriffen hat, die über das rechtlich gebotene Maß hinausgehen. Wir sind guter Dinge, dass sich diese Erkenntnis allmählich auch bei den Rechteinhabern durchsetzt.“

(Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 59/10)

Einer ist am Ende tot

Der Straftatbestand Totschlag heißt so, weil am Ende jemand tot ist. Daran dachte das Landgericht Bonn offenbar nicht, als es einer Frau im Urteil strafschärfend ankreidete, sie habe nicht nur ihren Gatten getötet, sondern durch die Tat auch ihren Kindern den Vater genommen.

Der Bundesgerichtshof merkt dazu trocken an, es gehöre nun mal „zu den regelmäßigen Tatfolgen eines vollendeten Tötungsverbrechens, dass der Täter den Angehörigen des Opfers Leid zufügt“.

Aufgehoben wurde die sechsjährige Freiheitsstrafe gegen die Frau letztlich aber wegen eines anderen Fehlers. Das Landgericht Bonn hatte der Angeklagten außerdem zur Last gelegt, der durch Beleidigungen und frühere Tätlichkeiten des Ehemanns ausgelöste tödliche Stich sei eine „völlig unangemessene Reaktion“ gewesen.

Dazu sagt der Bundesgerichtshof, mit einer Tötung auf Kränkungen zu reagieren, sei immer unangemessen. Allerdings dürfe das den Blick nicht darauf verstellen, dass Provokationen – der Ehemann hatte seine Frau ordentlich getriezt – grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen sind.

Über das Strafmaß muss nun eine andere Kammer des Landgerichts Bonn neu entscheiden.

(Link zum Beschluss / gefunden im LexisNexis Strafrecht Online Blog)

Anlageprotokolle: Bloß nichts unterschreiben

Bereits seit dem 1. Januar 2010 müssen Banken über jede Anlageberatung zu Wertpapieren ein schriftliches Protokoll anfertigen und dem Privatanleger vor Vertragsabschluss aushändigen. Statt die Qualität der Anlageberatung dadurch zu verbessern, versuchen einzelne Anbieter mit den Protokollen nur ihr eigenes Haftungsrisiko zu minimieren. Dies hat die Verbraucherzentrale festgestellt. „So lange Anbieter Gesetze missachten und den Schutz vor Falschberatung sogar ins Gegenteil verkehren, sollte sich niemand zur Unterschrift drängen lassen“, rät Andreas Gernt, Finanzexperte der Verbraucherzentrale.

Die Verbraucherzentralen haben im vergangenen Jahr immer wieder festgestellt, dass viele Protokollvordrucke nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und stark verbesserungsbedürftig sind. Sofern überhaupt ein Protokoll ausgehändigt wird, entsprach der Inhalt auch nicht dem Inhalt des Beratungsgesprächs oder es wurde ein Produkt empfohlen, das nicht zum Anlageziel oder Risikoprofil des Kunden passte.

Hauptärgernis war allerdings, dass häufig Protokolle auch vom Kunden unterzeichnet werden mussten, obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat, dass nur der Anlageberater das Protokoll unterschreiben muss.

Deshalb weisen die Verbraucherzentralen nochmals darauf hin, dass die Unterschrift des Verbrauchers unter dem Beratungsprotokoll nicht erforderlich ist, auch nicht zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben oder zum Empfang bestimmter Unterlagen. Andreas Gernt: „Jeder seriöse Anbieter wird Verständnis dafür haben, wenn ein Kunde die Aushändigung ohne Unterschrift verlangt, um sich den empfohlenen Vertragsabschluss nochmals in Ruhe überlegen zu können.“

Weitere Hinweise zum richtigen Umgang mit den Beratungsprotokollen bietet das Faltblatt „Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Anlageberatung“ der Verbraucherzentrale. Es kann hier heruntergeladen werden.

Unendlich erleichtert

Aus der Vernehmung eines Beschuldigten:

Seit dem Besuch der Polizei bin ich froh, dass diese Angelegenheit für mich erledigt ist. Hier muss ich nochmal sagen, auch in Absprache mit meinem Verteidiger, der mich insoweit unterstützt hat, dass ich das alleine nicht geschafft hätte. Ohne die Durchsuchung hätte ich weitergemacht und es ist gut, dass diese Durchsuchung bei mir stattgefunden hat, um mir das Ganze aufzuzeigen.

Ist halt immer Geschmacks- und Mentalitätsfrage, wie sehr man auf die Tränendrüse drückt. Auf den folgenden Seiten liefert der unendlich Erleichterte dann übrigens ungerührt seine „Kunden“, unter anderen meinen Mandanten, ans Messer, um sich einen kleinen Strafrabatt zu erkaufen.

Ob man sich am Ende der Vernehmung in den Armen lag, ist nicht festgehalten.