Ein beamteter Lehrer, auf dessen Computer Kinderpornos gefunden wurden, darf im Staatsdienst bleiben. Das Oberverwaltungsgericht kürzte nun lediglich für drei Jahre seine Bezüge um 20 Prozent. Ursprünglich sollte der Pädagoge entlassen werden. Hiergegen hatte er erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt.
Das Amtsgericht hatte den Lehrer 2004 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Grund waren kinderpornografische Aufnahmen, die bereits im Jahre 2004 auf dem Privatcomputer des Mannes entdeckt wurden. Im Jahr 2007 ordnete das Verwaltungsgericht die Entlassung des Lehrers an. Gut drei Jahre stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese Entscheidung überzogen war.
Zur Begründung hieß es, zur damaligen Zeit sei der Besitz von Kinderpornografie nur mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht gewesen. (Heute sind es zwei Jahre.) Bei Delikten in diesem Bereich sei eine Entlassung regelmäßig nicht verhältnismäßig; es komme nur eine Rückstufung des Beamten in Betracht. Über die genaue Sanktion sollte das Oberverwaltungsgericht entscheiden.
Aus beamtenrechtlichen Gründen konnten die Richter in Hamburg bei ihrer erneuten Entscheidung aber keine Rückstufung aussprechen. Deshalb griffen sie nun zur nächst milderen Sanktion, nämlich der Gehaltskürzung. Diese wurde auf 20 Prozent für drei Jahre festgesetzt.
In seinem Urteil kritisiert das Oberverwaltungsgericht, der Beamte habe bis heute sein Verhalten nicht bedauert. Gleichzeitig stellt es fest, der Lehrer könne nicht mehr im direkten Unterricht bei Schülern eingesetzt werden.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2011, Aktenzeichen 12 Bf 263/10.F