In Köln muss ein Strafprozess neu aufgerollt werden, weil eine Schöffin von der Verhandlung offenbar wenig mitkriegte. Der Grund: Die Laienrichterin verstand nicht genug deutsch. So geht es nicht, meint der Bundesgerichtshof und ordnete eine neue Verhandlung an.
Die Heranziehung einer des Deutschen nicht kundigen Schöffin verstoße gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Weil die Frau der Verhandlung somit nicht selbst folgen konnte, sei das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Ausdrücklich bemängelt der Bundesgerichtshof auch, dass die Strafkammer für die Beratungen des Gerichts sogar eine Dolmetscherin der russischen Sprache eingesetzt hat. Durch die Anwesenheit der Dolmetscherin sei das Beratungsgeheimnis verletzt worden.
Der Gesetzgeber hat auf die Problematik inzwischen reagiert. Nun ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass des Deutschen nicht mächtige Personen, die aber trotzdem zu Schöffen bestimmt wurden, nicht zum Einsatz kommen sollen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2011 – 2 StR 338/10