Das Gericht gibt einen Hinweis:
… Der Prozessbevollmächtigte kann mithin die vollen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, sodass seine Honorarforderung … in Höhe der Wahlanwaltsgebühren entsteht, ohne dass die Geltendmachung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verboten wird. Steht dem Prozessbevollmächtigten der Anspruch auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren aber in vollem Umfang zu, zahlt der Gegner aber nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern an den Mandanten, hat der Prozessbevollmächtigte wiederum gegenüber dem Mandanten insoweit einen Herausgabeanspruch. Hat der Mandant dabei zuvor Vorauszahlungen an den Prozessbevollmächtigten geleistet, kann er diese nicht nach § 812 BGB herausverlangen.
Zum Glück muss ich das nicht bis ins Letzte nachvollziehen. Aus der Einleitung des Beschlusses ergibt sich nämlich, dass wir Recht haben. Und nur darauf kommt es an.