Aus einer Verteidigungsschrift:
… weise ich zunächst daraufhin, dass die Staatsanwaltschaft meiner Mandantin entgegen der gesetzlichen Verpflichtung kein rechtliches Gehör gewährt hat (§ 163a StPO).
Die Polizei hat den Vorgang ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Vernehmung meiner Mandantin, an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Verbunden war damit die Anregung, die Anzeigenerstatterin auf den Privatklageweg zu verweisen (Blatt 6).
Der zuständige Amtsanwalt hat § 163a StPO missachtet und meiner Mandantin vor Abschluss der Ermittlungen keine Gelegenheit gegeben, erstmals zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Stattdessen hat er einfach einen Strafbefehl beantragt, den das Amtsgericht auch erlassen hat.
Bis zur Zustellung des Strafbefehls durch das Gericht wusste die Betroffene somit noch nicht mal, dass gegen sie ermittelt wird. Das ist nicht unbedingt hilfreich, zum Beispiel wenn man mal arglos drei Wochen in Urlaub fährt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist kann dann bei Rückkehr verstrichen sein. Am Ende steht eine rechtskräftige Verurteilung, ohne dass man auch nur einmal seinen Standpunkt darlegen konnte.