Ein Schwerkranker hat möglicherweise das Recht, selbst Cannabis anzubauen. Das Verwaltungsgericht Köln betrachtet in einem heute bekanntgegebenen Urteil ein generelles Verbot für unwirksam. Es hat die zuständige Behörde verpflichtet, noch einmal über den Antrag zu entscheiden.
Der Kläger ist seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt. Er verlangte vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken. Nach Ansicht seiner Ärzte hat der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundenen Störungen der Bewegungskoordination.
Der Kläger hält eine Alternativbehandlung mit den Ersatzstoffen Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt nicht für wirksam. Da seine Krankenkasse diese Behandlung auch nicht übernehme, könne er sie sich auch gar nicht leisten. Deshalb sei er auf den Eigenanbau von Cannabis angewiesen.
Das BfArM verweigerte die Genehmigung. Eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um Zugriffe Dritter zu verhindern. Der selbst angebaute Cannabis sei zur medizinischen Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs nicht nachgewiesen sei.
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Zwingende Versagungsgründe liegen nach Auffassung der Richter nicht vor. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem eigenangebauten Cannabis nicht selbst schädige.
Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen. Das BfArM habe auch bei Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde (bisher) nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie allein darauf abgestellt habe, dass eine Vertragsverletzung dem Ansehen der Bundesrepublik schade.
Die Behörde muss jetzt erneut über den Antrag entscheiden.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 11. Januar 2011, Aktenzeichen 7 K 3889/09