Wer eine ihm nur flüchtig bekannte Frau fragt, ob sie mit Sex gegen Bezahlung einverstanden ist, begeht eine Beleidigung. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Der Angeklagte hatte einer 18-Jährigen, die er nicht näher kannte, bei zwei Gelegenheiten Geld gegen Sex geboten. Hierdurch habe er, so das Gericht, die Einschätzung kundgetan, die Frau sei käuflich wie eine Prostituierte. Das verletze die Betroffene in ihrer Ehre, denn es handele sich um eine „herabsetzende“ Äußerung.
Interessant ist die Entscheidung deswegen, weil die gleichen Richter im letzten Jahr eine Beleidigung verneint hatten, wenn ein Mann eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich küsst und sie an Hals und Ohren leckt.
Zu diesem vermeintlichen Widerspruch merkt das Oberlandesgericht Oldenburg an, der Beleidigungsparagraf schütze nicht vor „Übergriffigkeiten oder Belästigungen, … so grob und abstoßend sie auch sein mögen“. Sexuell motivierte Zudringlichkeiten seien nämlich keine Ehrverletzung in Form der Herabsetzung, Geringschätzung oder Missachtung.
Im Gegenzug könnte man fragen, wieso die Frage nach käuflicher Liebe denn eine Ehrverletzung mit sich bringen muss. Hier kommt es doch eigentlich auch auf die Umstände an, zum Beispiel den Ton, in dem die Frage gestellt wird. Nachdem Prostitution nicht mehr per se sittenwidrig ist, müsste das moralische Schutzschild vielleicht nicht ganz so hoch gezogen werden.