Weiblichen Angestellten darf es nicht verboten werden, ihre Fingernägel mehrfarbig zu lackieren. Und männlichen Mitarbeitern darf nicht auferlegt werden, ihre Haare nur mit natürlich wirkenden Farben zu färben. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Die Richter mussten sich mit der Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens auseinandersetzen, das im Auftrag der Bundespolizei auf Flughäfen Passagiere kontrolliert.
Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das
Gericht dagegen für wirksam. Dies gilt etwa für die Anweisung, Fingernägel „in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“. Hierdurch würden Verletzungsgefahren gemildert, so dass die Vorschrift nicht zu beanstanden sei.
Auch Regeln über das Tragen von Unterwäsche billigte das Gericht. So zum Beispiel folgende Klauseln:
„Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.“
„Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/
Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form
durchscheinen.“
„Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Lauf-
maschen aufweisen.“
Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:
„Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig
wirkend zu tragen.“
„Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung;
alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.“
Zu diesen Vorschriften meint das Gericht, sie dienten insgesamt einem ordentlichen Erscheinungsbild und griffen deshalb nicht übermäßig in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010 – 3 TaBV 15/10