Der Straftatbestand Totschlag heißt so, weil am Ende jemand tot ist. Daran dachte das Landgericht Bonn offenbar nicht, als es einer Frau im Urteil strafschärfend ankreidete, sie habe nicht nur ihren Gatten getötet, sondern durch die Tat auch ihren Kindern den Vater genommen.
Der Bundesgerichtshof merkt dazu trocken an, es gehöre nun mal „zu den regelmäßigen Tatfolgen eines vollendeten Tötungsverbrechens, dass der Täter den Angehörigen des Opfers Leid zufügt“.
Aufgehoben wurde die sechsjährige Freiheitsstrafe gegen die Frau letztlich aber wegen eines anderen Fehlers. Das Landgericht Bonn hatte der Angeklagten außerdem zur Last gelegt, der durch Beleidigungen und frühere Tätlichkeiten des Ehemanns ausgelöste tödliche Stich sei eine „völlig unangemessene Reaktion“ gewesen.
Dazu sagt der Bundesgerichtshof, mit einer Tötung auf Kränkungen zu reagieren, sei immer unangemessen. Allerdings dürfe das den Blick nicht darauf verstellen, dass Provokationen – der Ehemann hatte seine Frau ordentlich getriezt – grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen sind.
Über das Strafmaß muss nun eine andere Kammer des Landgerichts Bonn neu entscheiden.
(Link zum Beschluss / gefunden im LexisNexis Strafrecht Online Blog)