Lehrer kommt mit Gehaltskürzung davon

Ein beamteter Lehrer, auf dessen Computer Kinderpornos gefunden wurden, darf im Staatsdienst bleiben. Das Oberverwaltungsgericht kürzte nun lediglich für drei Jahre seine Bezüge um 20 Prozent. Ursprünglich sollte der Pädagoge entlassen werden. Hiergegen hatte er erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt.

Das Amtsgericht hatte den Lehrer 2004 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Grund waren kinderpornografische Aufnahmen, die bereits im Jahre 2004 auf dem Privatcomputer des Mannes entdeckt wurden. Im Jahr 2007 ordnete das Verwaltungsgericht die Entlassung des Lehrers an. Gut drei Jahre stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese Entscheidung überzogen war.

Zur Begründung hieß es, zur damaligen Zeit sei der Besitz von Kinderpornografie nur mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht gewesen. (Heute sind es zwei Jahre.) Bei Delikten in diesem Bereich sei eine Entlassung regelmäßig nicht verhältnismäßig; es komme nur eine Rückstufung des Beamten in Betracht. Über die genaue Sanktion sollte das Oberverwaltungsgericht entscheiden.

Aus beamtenrechtlichen Gründen konnten die Richter in Hamburg bei ihrer erneuten Entscheidung aber keine Rückstufung aussprechen. Deshalb griffen sie nun zur nächst milderen Sanktion, nämlich der Gehaltskürzung. Diese wurde auf 20 Prozent für drei Jahre festgesetzt.

In seinem Urteil kritisiert das Oberverwaltungsgericht, der Beamte habe bis heute sein Verhalten nicht bedauert. Gleichzeitig stellt es fest, der Lehrer könne nicht mehr im direkten Unterricht bei Schülern eingesetzt werden.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2011, Aktenzeichen 12 Bf 263/10.F

Unser Mann in Kairo

Kairo statt New York: Der freie Journalist und Blogger Richard Gutjahr hat sich spontan entschlossen, die Situation in Ägypten zu beobachten und – für uns – zu berichten. Mit dem letzten Flug aus Israel kam er gestern in Kairo an. Die ersten Eindrücke und Fotos hat er schon online gestellt. Gutjahr wird auch twittern.

In Sachen Ägypten haben n-tv und N24 komplett versagt. Man kann sie ab sofort wohl getrost als Nachrichtensender abschreiben. Zur Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen kann ich nur sagen, dass ich mich über Al Jazeera English jedenfalls weit besser informiert gefühlt habe, zumal das mehrstündige Warten auf irgendwelche Brennpunkte und sonstige Sondersendungen wohl kaum dem Takt der Ereignisse in Ägypten gerecht wird.

Wie auch immer, Richard Gutjahrs Berichte werden eine Bereicherung sein und hoffentlich dazu beitragen, dass die Abschottungsstrategie der ägyptischen Machthaber nicht doch noch aufgeht. Gutjahr muss für seinen Einsatz aber nicht nur die Reisekosten (zu den explodierten Hotelpreisen siehe seinen Berricht) stemmen, sondern auch per Roaming ins Netz. Es dürften deshalb exorbitante Kosten auf ihn zukommen.

Ich habe Richard gerade über Flattr vorab das eine oder andere MB finanziert. So eine Zuwendung außer der Reihe geht ganz einfach, indem man sich über den Flattr-Button weiter ins Nutzerprofil klickt und dort den Donate-Button nutzt. Die Höhe des Betrages lässt sich dort frei wählen. Die Summe wird nicht auf das Flattr-Monatsbudget angerechnet, sondern direkt vom Guthaben abgezogen.

Bitte macht es mir nach.

Nachtrag 1: Al Jazeera meldet, fünf (später: sechs) seiner Journalisten seien in Ägypten verhaftet worden. (Mittlerweile sollen sie wieder frei sein.)

Nachtrag 2: Nico Lumma macht Richard Gutjahr als eitlen Selbstdarsteller runter.

LKA Bayern steuert Computer fern

Das Bayerische Landeskriminalamt greift zu fragwürdigen Überwachungsmethoden. An sich war der Behörde gerichtlich nur gestattet, die Telekommunikation eines Beschuldigten zu überwachen. Einen auf den Computer des Betroffenen geschleusten Trojaner nutzten die Beamten aber auch dazu, alle 30 Sekunden einen Screenshot des Browserinhalts abzugreifen. Dies hat das Landgericht Landshut nun für unzulässig erklärt.

Gegen den Beschuldigten war wegen Betäubungsmitteldelikten ermittelt worden. Er nutzte für Telefonate unter anderem Skype. Um diese verschlüsselte Kommunikation überwachen zu können, beantragte das Landeskriminalamt eine „Fernsteuerung“ (Formulierung des Landgerichts Landshut) für den Computer des Betroffenen.

Im Rahmen dieser Maßnahme fertigten die Beamten aber auch alle 30 Sekunden einen Screenshot des Firefox-Browsers. Angeblich wollten sie so vorrangig die E-Mails dokumentieren, die der Beschuldigte schrieb.

Gegen das Einschleusen eines Trojaners zum Knacken von Skype hatte das Landgericht nichts einzuwenden. Das ist jedoch höchst umstritten. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, eine derartige „Quellen-TKÜ“ sei mangels gesetzlicher Grundlage für Landesbehörden wie das LKA Bayern nicht zulässig. Das Landgericht Landshut schließt sich jedoch der Meinung an, die praktisch argumentiert: Bei verschlüsselten Verbindungen gehe die – an sich ja zulässige – Überwachung des Telefonverkehrs eben nur über einen direkten Zugriff auf die Hardware.

Deutlich zu weit geht dem Landgericht Landshut aber, dass mit dem Trojaner alle 30 Sekunden Screenshots des Browsers erstellt wurden. Zwar stelle sich im Grunde dasselbe technische Problem, aber die im Browser entworfenen Mails seien eben gerade noch keine Telekommunikation. Sie könnten immerhin jederzeit geändert – oder gar nicht abgesendet werden. Das Gesetz regele aber nur die Überwachung der Telekommunikation selbst. Für eine Sicherung von Daten, die vor dem eigentlichen Kommunikationsvorgang erstellt werden, gebe es keine rechtliche Grundlage.

Den Zugriff auf die Festplatte des Beschuldigten, also eine Online-Durchsuchung im eigentlichen Sinn, hatte übrigens schon das Amtsgericht ausdrücklich untersagt.

Beschluss des Landgerichts Landshut

Weitere Anmerkungen zum Thema

Nicht-Inkrafttreten

Manchmal macht ein Blick ins Gesetzblatt den Tag:

Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten des Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages

Nach § 2 des Gesetzes zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 (GVBI. S. 551) wird bekannt gegeben, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 nicht am 31. Dezember 2010 in Kraft getreten ist.

Berlin, den 25. Januar 2011
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Klaus Wowereit

Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 2 vom 29.01.2011, Seite 18

Quelle

Keine Heiratspflicht für Transsexuelle

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte Transsexueller gestärkt. Auch ihnen darf es nicht verwehrt werden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit ihrem Lebenspartner einzugehen. Sie müssen sich nicht auf eine Eheschließung verweisen lassen.

Vor das Gericht gezogen war eine 62-Jährige, die als Mann geboren wurde, sich aber als Frau fühlt. Sie hat sich für die „kleine Lösung“ nach dem Transsexuellengesetz entschieden, d.h. sie änderte ihren Namen und ihr Aussehen. Vornehmlich wegen ihres Alters sah sie aber von einer operativen Geschlechtsumwandlung ab.

Die Betroffene wollte nun eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingehen. Dies hat das Standesamt ihr aber verweigert, weil sie rechtlich noch als Mann gelte. Erst nach einer operativen Geschlechtsumwandlung habe sie formal den Personenstand einer Frau. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei aber gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten.

Die Beschwerdeführerin hätte also heiraten müssen. Das lehnte sie aber ab. Sie störte unter anderem, dass jeder, der von der Heirat wisse, sich ausmalen könne, dass einer der Partner transsexuell ist. Hierdurch fühlte sie sich diskriminiert.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Frau recht. Das Geschlecht definiert sich nach Auffassung der Richter gar nicht an der Frage, ob die äußeren Geschlechtsmerkmale operativ angepasst wurden. Vielmehr komme es darauf an, wie konsequent der Betroffene sein empfundenes Geschlecht lebe.

Zwar gebe es einige juristische Gründe, die für klare Regelungens sprächen. Zum Beispiel, „dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte“.

Jedoch müsse dieses Interesse stets mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen abgewogen werden. Diesem Selbstbestimmungsrecht gibt das Bundesverfassungsgericht Vorrang, schon weil die möglichen Problemfälle praktisch extrem selten seien.

Das Gericht hat die betreffenden Normen für verfassungswidrig erklärt und angeordnet, dass sie nicht mehr angewendet werden dürfen. Somit kann nun nicht nur die Beschwerdeführerin eine Lebenspartnerschaft eingehen, sondern auch alle anderen, die vor derselben Situation stehen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2011, 1 BvR 3295/07

Spruch mit Barth

Oliver Kalkofe nimmt es mit Humor:

Wir haben noch kistenweise alte Witze, die wir bedürftigen Komikern gern für ihre Vermarktung zur Verfügung stellen.

Das richtet sich an seinen „Kollegen“ Mario Barth, der sich anscheinend nicht zu schade ist, den Humor anderer zu vereinnahmen und dann noch Kapital daraus zu schlagen – juristische Abmahnungen eingeschlossen. Worum geht es? Kalkofe, Oliver Welke und andere hatten 1992 für das Frühstyxradio des Senders ffn eine sehr erfolgreiche Comedy produziert. Titel:

Nichts reimt sich auf Uschi

Das Ding ging sogar auf Tour. In den Gastspielhäusern verkaufte ffn auch T-Shirts mit dem Spruch, wie ein aktuelles Foto der damaligen Protagonisten mit dem Originalshirt beweist.

„Nichts reimt sich auf Uschi“ hat also einen ziemlichen Barth. Höhö. Jedenfalls soll der dazugehörige Mario bei Auftritten im Herbst letzten Jahres „Nichts-reimt-sich-auf-Uschi“-Shirts getragen haben und vertreibt diese nun auch in seinem T-Shirt-Shop.

Überdies hat sich Barth den Spruch, auf den er jedenfalls nicht als erster gekommen ist, als Marke schützen lassen. Er kann jetzt also komfortabel abmahnen – und tut es auch. Einen T-Shirt-Händler hat es bereits getroffen. Der Mann hatte „Nichts-reimt-sich-auf-Uschi“-Shirts im Angebot. Deshalb soll er eine Unterlassungserklärung abgeben und 1.780 Euro Anwaltskosten zahlen.

Kalkofes damaliger Mitstreiter Dietmar Wischmeyer:

Es stört zwar nicht die Eiche, wenn die Sau sich daran reibt. Läßt sich das Schwein allerdings die Rinde urheberrechtlich schützen, geht das doch zu weit.

Bericht in der Nürnberger Zeitung

Nachtrag 1: Rechtliche Bewertung bei Internet-law

Nachtrag 2: Der Anwalt des T-Shirt-Händlers äußert sich zum Thema

Verwandtschaft macht verdächtig

Der genetische Fingerabdruck ist keineswegs so „einzigartig“, wie er mitunter dargestellt wird. Die DNA von Verwandten ähnelt sich nämlich, bei eineiigen Zwillingen ist sie normalerweise sogar gleich. Dieser Umstand hat jetzt zu einem Fahndungserfolg für die Polizei geführt. Obwohl er gar nicht an einem durchgeführten Massengentest teilgenommen hatte, konnte ein 17-Jähriger als Tatverdächtiger einer Vergewaltigung ermittelt werden.

Rund 2.400 Männer zwischen 18 und 40 Jahren hat die Polizei in Dörpen (Landkreis Emsland) testen lassen. Sie wollte damit dem Täter einer Vergewaltigung auf die Spur kommen, berichtet die Welt. Das Opfer hatte das Alter des Täters mit ca. 25 Jahren angegeben. Unter anderem deshalb seien Personen unter 18 Jahren nicht zum Massengentest aufgefordert worden.

Unter jenen, die eine Speichelprobe abgaben, waren offenbar auch zwei erwachsene männliche Verwandte des nun Verdächtigen. Einer Wissenschaftlerin beim Landeskriminalamt, welche die Proben analysierte, sei aufgefallen, dass die DNA dieser beiden Personen auffällig jener ähnelte, die vom mutmaßlichen Täter sichergestellt worden war. Die Polizei recherchierte nach Verwandten dieser beiden Männer. Sie stieß auf den 17-Jährigen, der dann auf richterliche Anordnung eine Speichelprobe abgab. Diese soll dann zu dem Treffer geführt haben.

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf einen weitgehend unbeachteten Aspekt von Massengentests und stetig wachsenden DNA-Datenbanken. Die DNA-Probe einer Person hat nicht nur Relevanz für diesen konkreten Menschen, sondern auch für seine Verwandten. Je nach technischem Aufwand lassen sich so wieder neue Ermittlungsansätze und zusätzliche „Raster“ aufmachen. Wenn schon bloße Aufmerksamkeit einer Expertin zu solchen Rückschlüssen führt, lässt sich ausmalen, was für Ergebnisse spezielle Computerprogramme erzielen können.

Der „Anfangsverdacht“ ergibt sich dann aus der bloßen Blutsverwandtschaft mit Menschen, deren Unschuld durch den Test gerade erst erwiesen wurde. Das löst in mir ein, zugegeben diffuses, ungutes Gefühl aus.

Aber auch juristisch dürften die Erkenntnisse auf wackeligen Beinen stehen. Für DNA-Massentests legt die Strafprozessordnung nämlich ausdrücklich fest, dass die Erbgutmuster nur mit den DNA-Mustern des Spurenmaterials abgeglichen werden dürfen, und zwar auch nur zu der Fragestellung, ob das Spurenmaterial von der betreffenden Person stammt. Von einem Vergleich der Testergebnisse untereinander ist im Gesetz (§ 81h Abs. 1 StPO) nicht die Rede. Also ist er auch nicht erlaubt.

Aber auch wer das alles prima findet, sollte vor der freiwilligen Teilnahme an so einem Test zumindest daran denken, dass seine Speichelprobe Folgen für seine ganze Verwandtschaft haben kann.

Und sonst so?

Der saarländische Ministerpräsident Peter Müller möchte Bundesverfassungsrichter werden. Offenbar stehen seine Chancen gut, im ziemlich undurchsichtigen, längst dem parteipolitischen Proporzdenken anheimgefallenen Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen. Immerhin hat Müller schon seinen Rückzug aus der Politik angekündigt. Er dementiert auch nicht, die Stelle ins Auge gefasst zu haben.

Der Job am Bundesverfassungsgericht ist sicher so was wie ein juristischer Olymp. Schon von der Natur der Sache her sollten, ja müssen dort erstklassige Juristen sitzen. Gehört Peter Müller dazu? Die Zeit hat nach die Spuren von Müllers juristischer Karriere gesucht und ist auf nichts gestoßen, was man spektakulär nennen könnte.

Fest steht, Müller war vier Jahre Richter. Erst am Amtsgericht Ottweiler, dann in einer Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken. Vorher war Müller wissenschaftlicher Assistent an der Universität des Saarlandes.

Die Zeit-Recherche nach akademischen Schriften des späteren Ministerpräsidenten brachte nichts zu Tage. Eine Doktorarbeit gibt es von Müller nicht; er hat während seiner Zeit an der Uni nicht promoviert. Auch das eigene Büro des Politikers soll letztlich nur einen 20-seitigen Aufsatz in einer Festschrift aus dem Jahre 1984 präsentiert haben, den Müller geschrieben haben will. Ob das der Fall ist, wird sich nur schwer überprüfen lassen – als Autor ist im Werk selbst laut Zeit nur der Professor genannt, bei dem Müller tätig war.

Und sonst so? Dazu die Zeit:

Durch Zeugen belegt ist schließlich, dass Müller … im Jahr 2006 ein Grußwort zum 25-jährigen Bestehen des Saarbrücker Rechtsforums gehalten hat, in freier Rede, wie sich einer der Anwesenden zu erinnern glaubt, weshalb in der Schriftform nichts Näheres zu diesem Ereignis überliefert ist.

Laut Wikipedia errang Müller im Jahr 1990 ein Landtagsmandat und ist seitdem vom Justizdienst beurlaubt. Für die letzten 20 Jahre finden sich in der Wikipedia auch keine Hinweise auf eine Tätigkeit mit juristischem Bezug. Stattdessen war Müller offenbar in den letzten 20 Jahren Berufspolitiker und CDU-Parteisoldat.

Aber vielleicht ist es ja gerade das, was ihn in den Augen der Entscheidungsträger für das Richteramt qualifiziert.

Richter müssen deutsch verstehen

In Köln muss ein Strafprozess neu aufgerollt werden, weil eine Schöffin von der Verhandlung offenbar wenig mitkriegte. Der Grund: Die Laienrichterin verstand nicht genug deutsch. So geht es nicht, meint der Bundesgerichtshof und ordnete eine neue Verhandlung an.

Die Heranziehung einer des Deutschen nicht kundigen Schöffin verstoße gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Weil die Frau der Verhandlung somit nicht selbst folgen konnte, sei das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Ausdrücklich bemängelt der Bundesgerichtshof auch, dass die Strafkammer für die Beratungen des Gerichts sogar eine Dolmetscherin der russischen Sprache eingesetzt hat. Durch die Anwesenheit der Dolmetscherin sei das Beratungsgeheimnis verletzt worden.

Der Gesetzgeber hat auf die Problematik inzwischen reagiert. Nun ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass des Deutschen nicht mächtige Personen, die aber trotzdem zu Schöffen bestimmt wurden, nicht zum Einsatz kommen sollen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2011 – 2 StR 338/10

Mithin

Das Gericht gibt einen Hinweis:

… Der Prozessbevollmächtigte kann mithin die vollen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, sodass seine Honorarforderung … in Höhe der Wahlanwaltsgebühren entsteht, ohne dass die Geltendmachung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verboten wird. Steht dem Prozessbevollmächtigten der Anspruch auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren aber in vollem Umfang zu, zahlt der Gegner aber nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern an den Mandanten, hat der Prozessbevollmächtigte wiederum gegenüber dem Mandanten insoweit einen Herausgabeanspruch. Hat der Mandant dabei zuvor Vorauszahlungen an den Prozessbevollmächtigten geleistet, kann er diese nicht nach § 812 BGB herausverlangen.

Zum Glück muss ich das nicht bis ins Letzte nachvollziehen. Aus der Einleitung des Beschlusses ergibt sich nämlich, dass wir Recht haben. Und nur darauf kommt es an.

Maschmeyer, ein Fall für amnesty?

Der NDR hat ihn mit einer Reportage zum „Drückerkönig“ erhoben. Seitdem er das weiß, läuft Carsten Maschmeyer, Gründer des Finanzdienstleisters AWD, juristisch auf Hochtouren.

Ein dickes Schreiben von Maschmeyers Presseanwalt an ARD-Intendanten hat die Ausstrahlung der Sendung nicht verhindert. Nun lässt Maschmeyer den renommierten Hamburger Verteidiger Gerhard Strate in einem Gutachten prüfen, ob er den Verantwortlichen strafrechtlich an den Karren fahren kann.

Die Welt zitert Anwalt Strate,

Maschmeyer habe ihn um ein „Gutachten“ gebeten. Möglicherweise sei mit der Reportage gegen die Paragraphen 240 und 241a des Strafgesetzbuches sowie gegen Paragraph 33 des Kunsturheberrechtsgesetzes verstoßen worden.

Das klingt sehr wichtig. Aber man braucht beispielsweise nur § 241a Strafgesetzbuch anzulesen. Dann realisiert man schnell, was das für eine tolle Munition ist, mit der Maschmeyer schießen möchte:

Politische Verdächtigung

Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. …

Wie man eigentlich auch ohne Staatsexamen sieht, hat die Norm etwas mit politischer Verfolgung zu tun, die sich in Gewalt- und Willkürmaßnahmen äußert. Sie gilt nach überwiegender Auffassung ohnehin nur für Maßnahmen ausländischer Behörden. Mit dem Paragrafen wollte man in erster Linie deutsche Spione schützen und auch ein Instrument gegen das DDR-System, insbesondere die Stasi, haben.

§ 241a StGB passt vorne und hinten nicht, es sei denn man liest nur den Satzteil „in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden“. Carsten Maschmeyer traue ich zu, dass er gerne diese Rosine picken möchte. Aber auch damit wird er nicht zu einem Fall für amnesty international.

Gerhard Strate hätte seinem Mandanten erklären müssen, dass außer dieser paar Worte nun rein gar nichts vom Straftatbestand auf einen kritischen Fernsehbericht passt. Stattdessen wirft Strate einen, wie juristische Korrektoren an den Rand schreiben würden, „fernliegenden“ Paragrafen in den Raum, als könne man wirklich ernsthaft darüber diskutieren.

Aber wer will es dem Kollegen verdenken? Sein Honorar enthält garantiert einen angemessenen Peinlichkeitszuschlag.

Nachtrag: Szene aus Kir Royal

(via Kommentare)