Mehrfach in der Vergangenheit

Es war ordentlich Arbeit, aber am Ende wurde mein Mandant von der Untersuchungshaft verschont. Bei der Polizei stieß das nicht gerade auf Begeisterung, wie ich jetzt der Akte entnehme.

Im Abschlussbericht weist der zuständige Kommissar mehrfach auf das „erhebliche Maß krimineller Energie“ bei meinem Mandanten hin und darauf, dass dieser seine Gewaltbereitschaft verharmlose.

Darüber kann man ja reden. Aber nicht über ein weiteres Argument, das in diesem Zusammenhang gegen meinen Mandanten vorgebracht wird:

Weiterhin hat der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt Einrichtungen des sogenannten „Rotlichtmilieus“ aufgesucht.

Da muss der Frust schon sehr tief sitzen.

PR-Stunts in Mannheim

Was nützt es dem Angeklagten? fragt Gisela Friedrichsen auf Spiegel online. Sie meint die harsche Gangart, welche Jörg Kachelmanns neuer Verteidiger Johann Schwenn eingeschlagen hat.

Es ist schon bemerkenswert, dass Schwenn heute in der Hauptverhandlung fordert, Zeitungsredaktionen zu durchsuchen. Selbst wenn er wirklich ernsthaft davon ausgeht, dass bei Focus oder Bunte entlastendes Material über Jörg Kachelmann lagert, hätte er die Aktionen vielleicht besser im Stillen angeregt und versucht, das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung von so einem Beschluss zu überzeugen.

Es war sicher interessant und erheiternd zu sehen, wie die angegriffenen Journalisten im Gerichtssaal notierten, dass Schwenn sie gerade zum Ziel strafprozessualer Maßnahmen erkor. Es hat schon seinen Grund, warum Ermittlungsrichter ihre Beschlüsse nicht an die Gerichtstafel heften. Das weiß natürlich auch Schwenn. Wenn er trotzdem solche PR-Stunts hinlegt, drängt sich die Frage auf, ob er womöglich nichts Substanzielles für seinen Mandanten in der Hand hat und sein Heil lieber in, ich sage es mal offen, unwürdigem Getöse sucht.

Insgesamt scheint der Anwalt nämlich darauf geeicht, Nebenkriegsschauplätze zu eröffnen. So hatte er schon, ebenfalls reichlich unorthodox, vor Tagen gefordert, den Aktenkoffer eines Sachverständigen zu beschlagnahmen. In dem Koffer, den der Betroffene freiwillig übergab, konnten dann einige nicht weiterführende Unterlagen und eine Brotdose bewundert werden.

Heute giftete Schwenn dann noch den Düsseldorfer Ex-Richter Steffen an, der als Zeugenbeistand erschien und dabei eine Robe trug. Friedrichsen schildert die Szene so:

„Vielleicht sollten Sie dem jungen Kollegen sagen – er ist ja jung in seiner Rolle – , dass man als Beistand nicht in Robe auftritt!“

Und als Steffen dann auch noch zu einer Erklärung ansetzte, fuhr Schwenn hoch: „Herr Vorsitzender! Bitte etwas weniger Solidarität mit einem ehemaligen Kollegen! Herr Steffen hat kein Erklärungsrecht! Unterbinden Sie das, Herr Vorsitzender!“

Es war ein an Peinlichkeit kaum zu überbietender Moment.

Und was nützt es Kachelmann?

Nichts.

Turbo für den Karrierestart

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf musste sich ein 32-jähriger Jurist wegen Betrugs verantworten. Der Mann hatte nach erfolglosen Bewerbungen mit seiner Examensnote „ausreichend“ die Note in „voll befriedigend“ geändert. So sicherte er sich einen vielversprechenden Karrierestart.

Im Mai 2009 versuchte der Mann sein Glück bei einer Großkanzlei in Düsseldorf. Dort winkten 100.000 Euro Einstiegsgehalt. Allerdings war dem Juristen bekannt, dass er mit seinem „ausreichend“ kaum Chancen hatte, überhaupt zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden.

Also änderte er seine Note auf dem Zeugnis in „voll befriedigend“, was als Prädikatsexamen gilt. Die Großkanzlei war angetan und stellte den Bewerber ein. Allerdings dauerte es nicht lange, bis er wegen schlechter Leistungen und mangelhafter Englischkenntnisse Argwohn weckte.

Die Vorgesetzten des Juristen fragten beim Prüfungsamt der Universität Rostock nach. Es folgte ein Aufhebungsvertrag, in dem sich der Junganwalt auch verpflichtete, das gesamte bisher gezahlte Gehalt (75.000 Euro) zu erstatten.

Der 32-Jährige bewarb sich aber trotzdem weiter mit der falschen Examensnote. Eine Stadtverwaltung in Nordrhein-Westfalen machte ihn zum Leiter des Personalamtes. Als sich die Staatsanwaltschaft nach drei Monaten im August 2010 bei der Stadtverwaltung meldete, kam auch der neue Schwindel ans Licht.

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Hochstapler nun zu zehn Monaten Haft auf Bewährung. Der Angeklagte war, so der Strafrichter, einsichtig und geständig. Er versprach vor Gericht insbesondere, sich nur noch mit seinem echten Zeugnis zu bewerben.

Das Kind im Manne

Das Kind im Manne war es wohl. Es erwachte vor knapp einem Jahr bei einem Erwachsenen, der mit seiner Familie im Schnee unterwegs war. Er rodelte einen Hang im Bochumer Stadtpark hinunter, stürzte über eine verborgene Mauerschwelle, brach sich kompliziert den Ellenbogen und verlangte von der Stadt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Mit dieser Klage aber blieb er auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos (AZ: I-9 U 81/10).

Der 9. Zivilsenat entschied, die Stadt sei nicht verpflichtet, auf einen Huckel am verschneiten Hangs hinzuweisen oder gar die Schräge zu sperren. Damit verweigerte das Gericht immerhin 55.000 Euro Schmerzensgeld. Der Mann bekommt auch keinen Schadensersatz, den er mit 3.600 Euro beziffert hatte.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Rodelfläche als Park konzipiert, für den Mauerabgrenzungen typisch sind. Außerdem treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar ist. Vielmehr habe er den den Schlitten stets kontrollieren und sich auf Unebenheiten im Boden einstellen müssen. (pbd)

Kriegsgerät Serverplatz

Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung.

Bundesverfassungsgericht, Spiegel-Urteil vom 5. August 1966

Die vorstehenden vier Sätze sind mittlerweile 44 Jahre alt. Dennoch beinhalten sie eigentlich alle Antworten auf die Fragen, die sich uns Deutschen in der WikiLeaks-Debatte stellen.

Eine Frage wäre zum Beispiel, warum deutsche Politiker trotz der Steilvorlagen aus den USA merkwürdig zurückhaltend darin sind, die Redakteure des Spiegel, welche die US-Diplomatendepeschen dem deutschen Publikum näherbringen, in die Nähe des Cyber-Terrorismus oder Landesverrats zu rücken.

Ganz einfach, weil sie wissen, dass sich jeder, der es nach Franz-Josef Strauß erneut versuchte, eine blutige Nase geholt hat. Zuletzt waren das jene Ermittler, welche die Cicero-Redaktion filzten, weil sie so auf die Spur eines Maulwurfs beim Bundeskriminalamt kommen wollten. Beihilfe zum Geheimnisverrat wurde den Cicero-Journalisten vorgeworfen. Ein übles Konstrukt schon deswegen, weil Geheimnisverrat nur ein Staatsdiener begehen kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht dann auch in einer erneuten Grundsatzentscheidung zur Pressefreiheit sehr schmerzlich für die Verantwortlichen seziert.

Die Karlsruher Richter stellten klar, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Presseangehörigen unzulässig sind, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Cicero-Urteil vom 27. Februar 2007).

Das sind Marksteine.

Aber darüber hinaus findet sich von der Spiegel-Affäre bis Cicero in allen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Thema die klare Ansage, dass die Presse sich gerade auch auf Informationen stützen darf, denen vordergründig der Makel des Illegalen anhaftet. Es gibt schlicht kein Berichterstattungsverbot über zugespielte Papiere aus Ministerien, Fraktionen, Geheimdiensten oder Polizeibehörden, mögen diese auch doppelt und dreifach als „vetraulich“ oder sogar „geheim“ gestempelt sein.

Aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist deutlich zu lesen, dass die Presse ihrer Rolle als 4. Gewalt überhaupt nur dann gerecht wird, wenn sie nicht nur Pressemitteilungen aus Politik, Verwaltung und Gerichten abnudelt. Nein, sie kann und soll den anderen Gewalten auf die Füße treten, indem sie gerade Informationslecks nutzt, um auch die unbequemen Dinge ans Licht zu bringen. Damit erst befriedigt die Presse den Anspruch des Bürgers auf „umfassende Information“, und zwar über den wahren Zustand der Gesellschaft, in der er lebt. Die Pressefreiheit umfasst auch die gesamte Verwertungskette. Informanten- und Quellenschutz sind deshalb keine Phrasen aus Agentenfilmen, sondern handfeste juristische Realität.

So wie niemand die Redakteure des Spiegel für ihre „Enthüllungen“ einbuchten kann, so wenig könnte man es in Deutschland mit den Machern von WikiLeaks machen.

Die einzige Unsicherheit wäre die Frage, ob WikiLeaks wirklich „Presse“ ist. Daran besteht für mich aber kein Zweifel. Zwar beschränkt sich die Tätigkeit von WikiLeaks auf die Dokumentation. Aber gerade die Dokumentation ist eine der Kernaufgaben des Journalismus. Zudem ändern sich die Zeiten. Das Internet ermöglicht nun mal erst einen ganz neuen Journalismus durch Fakten. Denn hier gibt es anders als bei Printmedien keine Obergrenzen für die Informationsmengen und auch keine Begrenzung des Publikums. WikiLeaks hat das als erstes begriffen, es kongenial umgesetzt und sich so wahrscheinlich zum weltweit derzeit meistbeachteten und vermutlich auch wichtigsten Medium überhaupt gemacht.

Die Reaktion der Politik spricht ja ohnehin für sich.

Das Land, aus dem die Botschaftsdepeschen stammen, ist dummerweise an sich auch noch Hort der nahezu unbegrenzten Meinungsfreiheit. Aber statt hierauf stolz zu sein, die Sache entsprechend sportlich zu nehmen und allenfalls im Stillen mit den Zähnen zu knirschen, fordern US-Politiker und sogar Zeitungsjournalisten offen den Tod des Frontrunners Julian Assange, die Einstufung von WikiLeaks als terroristische Organisation und ein Gesetz, das kurz mal jedes Whistleblowing zum Nachteil der USA unter drastische Strafen stellt.

Überdies dürfte auch erst staatlicher Druck dazu geführt haben, dass Privatunternehmen wie Amazon, PayPal, Mastercard und jetzt auch Visa WikiLeaks den Speicherplatz entziehen und Zahlungswege austrocknen. Was wegen der noch geltenden Meinungsfreiheit wahrscheinlich kein US-Gericht abgesegnet hätte, wird so über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen durchgesetzt. Dieses nicht mal ernsthaft kaschierte Foul Play dürfte die USA langfristig wahrscheinlich mehr Sympathie kosten, als sie durch die ohnehin nicht mehr zu stoppenden Botschaftsdepeschen jemals verlieren konnten.

Wenn es noch munter weiter geht, könnten sich vielleicht sogar dramatische Visionen erfüllen. Zum Beispiel jene, wonach WikiLeaks der Auslöser eines Krieges sein könnte, der auf dem Schlachtfeld Internet ausgetragen wird. Auf der einen Seite die Front von Regierungen und Unternehmen, welche den Kontrollverlust über das Internet rückgängig machen wollen. Auf der anderen Seite ihre eigenen Bürger, die sich das nicht gefallen lassen und ihrerseits zu den Waffen greifen – Tastatur, Technikverstand, Datenleitungen und Speicherplatz.

Der Aufruf WikiLeaks, die Seite auf möglichst vielen Rechnern gleichzeitig verfügbar zu machen, könnte als erste echte Mobilmachung auf der nichtstaatlichen Seite dieses Konflikts in die Geschichte eingehen. Die Frage nach den Risiken der Fußsoldaten in diesem Fall ist aus meiner Sicht recht einfach zu beantworten. Es gibt keine nennenswerten, sofern man damit leben kann, vielleicht kein Visum mehr für die USA zu kriegen.

Mancherorts wird ja sogar geraunt, wer WikiLeaks hilft, könne sich möglicherweise strafbar machen, weil er Staatsgeheimnisse verrät oder gar Landesverrat begeht. Hier hilft noch mal ein Blick zurück. Auch der Spiegel zitierte in seinem historischen Titel „Bedingt abwehrbereit“ aus regierungsinternen Dokumenten. Die Verfassungsrichter diskutierten zwar die Möglichkeit, dass hierdurch die äußere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet wurde, sie sahen aber schon gar keine Vorsatz bei Rudolf Augstein und seinen Redakteuren in Richtung eines Landesverrats.

So dürfte es auch bei den WikiLeaks-Dokumenten sein. Es geht den Beteiligten vorrangig um die Aufdeckung von Missständen und (unbekannten) politischen Mechanismen, nicht aber darum, der Sicherheit eines Staates einen schweren Nachteil zuzufügen. Wobei noch dazu zu sagen ist, dass die Stoßrichtung der einschlägigen Strafvorschriften auf Handlungen zum Nachteil Deutschlands geht. Die USA oder Frankreich werden höchstens über die internationale Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts erfasst. Dafür bedarf es schon einiger juristischer Klimmzüge. Cicero lässt grüßen.

Ein Staatsgeheimnis ist auch nur so lange ein Staatsgeheimnis, wie es geheim ist. Bereits veröffentlichte Informationen sind deshalb kein Geheimnis mehr. Außerdem stellt sich die Frage, ob jemand, der Serverplatz zur Verfügung stellt, sich die Inhalte des Nutzers überhaupt zu eigen macht und persönlich dafür haftet. Nach deutschem Recht wird man durch Beherbergung fremder Daten Provider. Als solcher haftet man zunächst mal ebensowenig für die Inhalte seines „Kunden“ wie der kommerzielle Provider, bei dem der Server angemietet ist.

In diesem Zusammenhang darf man durchaus den Hut vor jenen deutschen Providern ziehen, die nicht den Weg von Amazon, Paypal, Mastercard und Visa gehen. Etliche Provider haben heute ausdrücklich erklärt, dass sie Kunden nicht deshalb den Vertrag kündigen werden, weil diese WikiLeaks unterstützen.

Wer sich das Providerprivileg nicht selbst verhageln möchte, sollte seinem „Gast“ möglichst freie Hand auf dem Server geben. Wer dagegen eigenständig entscheidet, welche Inhalte der „Gast“ auf dem Server ablegen darf, macht sich durch Prüfung und Freigabe dessen Inhalte zu eigen. Das führt dann entsprechend schnell zu eigener Haftung.

Bleibt als Unsicherheitsfaktor noch das Urheberrecht. Zumindest fürs nichtbetroffene Publikum wäre es natürlich eine reizvolle Vorstellung, dass Hillary Clinton am Landgericht Hamburg klagt. Es dürften aber noch erhebliche Rückschläge für die US-Administration nötig sein, bevor sie sich auf dieses glatte Terrain begibt. Rutschgefahr deswegen, weil Behördendokumente in den USA und Deutschland urheberrechtlich viel weniger geschützt sind, sagen wir, das Drehbuch für die Fernsehserie „24“.

Das ist kein Aufruf, in den Krieg zu ziehen. Aber auch keine Warnung davor.

Die Advocard wurde vorgelegt

Es kommt selten vor. Aber manchmal fange ich tatsächlich an zu arbeiten, ohne einen Vorschuss erhalten zu haben. Was sich dann prompt als Fehler herausstellt. So zum Beispiel im Fall eines Mannes. Dem wurde ein Sexualdelikt zur Last gelegt. Klang alles ausreichend dramatisch, damit im Hinterkopf das Wort Haftbefehl aufploppt.

Ich rief also die zuständige Staatsanwältin an. Faxte den üblichen Brief, mit dem ich mich als Verteidiger meldete. Der Mandant hatte fest versprochen, in den nächsten Tagen einen Betrag X anzuzahlen. Was aber nicht passierte.

Die Ermittlungsakte kam schnell, also habe ich sie kopieren lassen und reingeschaut. Letzteres, um dem Auftraggeber am Telefon was sagen zu können. Dazu kam es dann aber nicht mehr. Nach der dritten Mail, in der mir nun prompte Zahlung zugesagt wurde, hatte auch ich den Braten gerochen und zog die Notbremse. Keine weitere Tätigkeit ohne Zahlung.

In der Sache habe ich dann nur noch eines gemacht. Mir einen Vollstreckungsbescheid über die bereits angefallenen Gebühren besorgt. Mit dem geht der Gerichtsvollzieher mittlerweile bei dem Betreffenden hausieren. Der Vollstreckung hat der ehemalige Mandant übrigens widersprochen. Und zwar so:

Dem Rechtsanwalt wurde damals die Advocard vorgelegt. Die Abrechnung sollte über die Advocard erfolgen.

Dazu muss man wissen: Wird jemandem, wie hier, ein Vorsatzdelikt zur Last gelegt, gibt es keinen Rechtsschutz. Eine kleine Ausnahme gilt im Straßenverkehrsrecht, aber davon war der Tatvorwurf wie erwähnt doch ziemlich weit entfernt.

Sicher erwähnen Mandanten auch mal ihre Rechtsschutzversicherung. Aber ebenso sicher weise ich im Honorargespräch darauf hin, dass die Versicherung in dieser Konstellation rein gar nicht hilft.

Na ja, der Gerichtsvollzieher muss ja nicht prüfen, ob der Widerspruch plausibel ist. Er lädt seinen Schuldner jetzt zur eidesstattlichen Versicherung ein. Kurz vor dem Termin kommt garantiert die Frage, ob ich mit einer Ratenzahlung einverstanden bin.

Normalerweise ja.

„Den Beschluss kriegen wir sowieso“

Es ging um nichts Großes. Immerhin lief die Hausdurchsuchung ruhig ab. Die Polizeibeamten drängten den Mandanten auch nicht einer Ausssage. So weit, so gut.

Allerdings wollte man dann noch eine Speichelprobe. Das Standard-Merkblatt durfte der Mandant lesen. Darin steht ausdrücklich, dass es jedermanns freie Entscheidung ist, ob er sich mit einer Probe einverstanden erklärt. Tut er dies nicht, muss erst ein Richter entscheiden.

Der wichtigste Satz fiel aber mündlich:

Sie können die Speichelprobe jetzt abgeben. Oder später. Den Beschluss kriegen wir sowieso.

Das kam überzeugend rüber. Mein Mandant knickte ein. So hat er der Polizei und dem Staatsanwalt, der die DNA-Probe bei Gericht beantragen müsste, etwas Papierkram erspart. Sich aber gleichzeitig selbst um seine Rechte gebracht.

Die Speichelprobe ist nämlich längst nicht so selbstverständlich, wie es der Polizeibeamte dargestellt hat. Sofern es nicht um den Abgleich von Spuren aus dem konkreten Fall geht, darf die Probe nur angeordnet werden, wenn wenn der Beschuldigte schon etliche Male wegen kleinerer Delikte aufgefallen ist oder wenn es um eine Straftat von erheblicher Bedeutung geht.

Nur bei Sexualdelikten kommt es nicht auf die Zahl der Taten oder die Schwere des Tatvorwurfs an. Schon die erhebliche Bedeutung ist, wie auch im Fall meines Mandanten, eine Hürde, an der viele von der Polizei gewünschte Speichelproben bei einem vernfünftigen Richter scheitern.

Außerdem muss zusätzlich aber noch die begründete Annahme bestehen, dass der Beschuldigte auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begeht. Für diese Annahme ist normalerweise gerade bei Personen, gegen die erstmals ermittelt wird, kein Raum. Das ist in unserem Fall so. Deshalb war die richterliche Anordnung keine sichere Bank, hätte der Mandant die Sache mit der Freiwilligkeit ernst genommen.

Es steht ja, wie gesagt, schon im Merkblatt drin.

Anwaltskalender 2011 – die Gewinner

Die Gewinner der Anwaltskalender 2011 stehen fest. Wir haben insgesamt 10 Exemplare, gezeichnet vom Karikaturisten wulkan, verlost. Das sind die Leser mit Fortune:

Beitrag 1: Name / Kommentar-Nr.

Rainer 3
Maddin 317
Sonnenfeind 342
Blub 376
Edith 525

Beitrag 2:

Johannes 26
Annika 46
Hannes 308
Sami 464
Christina 480

Herzlichen Glückwunsch. Die Gewinner haben bereits eine Mail erhalten.

Wer leer ausgegangen ist, kann natürlich auch bei wulkan Anwaltskalender 2011 ordern. Der Kalender kostet 19,95 Euro zzgl. 5,80 Euro Versandkostenpauschale.

Bestellungen sind möglich unter wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172-200 35 70.

Eine Frage der Rutschigkeit

Nun ist sie in Kraft, die sogenannte Winterreifenpflicht. Wahrscheinlich könnten Bundestag und Bundesrat schon viele Fehler vermeiden, wenn sie in ihre Beratungspapiere ab und zu reinschrieben, wie die Vorschrift am Ende eigentlich lauten soll. Stattdessen ist immer nur die Rede davon, welche Satzteile gestrichen und welche Worte eingefügt werden. Zum Schluss verstehen das nur noch Leute, die Textpuzzle mögen und zufällig zwei Stunden Zeit haben.

Aber womöglich ist die Konfusion ja gewollt. Im Fall der Winterreifenpflicht erblickte nun folgendes Satzungetüm das Licht der Welt:

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).

Über das Schlupfloch M+S-Reifen habe ich bereits vor einigen Tagen geschrieben. Aber auch der erste Satzteil wirft reichlich Fragen auf, die künftige Verkehrssünder sicher gerne stellen werden, wenn sie damit vielleicht Punkten in Flensburg sparen.

Zunächst fällt auf, wie viele Varianten der Glätte die Vorschrift kennt. Gibt es wirklich einen juristischen Unterschied zwischen Glatteis, Eisglätte und Reifglätte? Also sozusagen in der Rutschigkeit.

Meteorologisch sind das verschiedene paar Schuhe, da gibt es keine Frage. Bei Glatteis gefriert frischer Niederschlag, wenn er auf den Boden trifft. Eisglätte ist gegeben, wenn auf der Straße schon vorhandenes Wasser (Pfützen) gefriert. Reifglätte entsteht, wenn die Temperatur des Straßenbelags unter dem Taupunkt liegt und somit Luftfeuchtigkeit anfriert. Entweder hatte der Verfasser des Textes wirklich Angst, dass ein Richter sagt, eine Straße ist nur dann glatt und somit gefährlich, wenn genau geklärt ist, wieso sie glatt geworden ist. Oder er hat einfach mal die einschlägige Auflistung aus der Wikipedia abgepinnt, ohne die Erläuterungen richtig zu lesen.

Für letzteres spricht, dass neben Schneematsch nur die Schneeglätte erwähnt wird. Schneeglätte liegt aber nur vor, wenn vorhandener Schnee durch den Druck von Fahrzeugen zusammengepresst wurde und deshalb besonders glatt ist. Der findige Verkehrssünder wird daraus schließen, dass frisch gefallener, noch nicht von Autos zusammengedrückter Schnee nicht nur häufig vorkommt, sondern eben auch keine Schneeglätte ist. Womit in diesem Fall die Winterreifenpflicht nicht gilt.

Man wird, gerade mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken, auch darüber sinnnieren können, warum bei so viel Detailversessenheit Blitzeis (gefrierender Regen) und Eisregen nicht erwähnt werden. Unschädlich ist das nur für den Fall, dass beide Wetterphänomene vom Oberbegriff Glatteis umfasst sind. Ob das der Fall ist, kann eigentlich nur ein Sachverständiger entscheiden. Bevor sie sich das antun, stellen viele Bußgeldrichter das Verfahren lieber ein.

Eindringliches Gespräch

Der 62-jährige Lutz B. hat als „rasender Richter“ und „Richter Bleifuß“ von sich reden gemacht – gestern hat der Senatspräsident am Oberlandesgericht Düsseldorf erklärt, er werde die gegen ihn schwebenden Verfahren rechtskräftig werden lassen. „Ich habe veranlasst, dass die eingelegten Einsprüche zurückgenommen werden.“

Damit wären die Verfahren erledigt, zu denen das Amtsgericht Erkelenz kürzlich verhandeln wollte, aber von Lutz B. brüskiert worden war. B. hatte, wie berichtet, mit einem ärztlichen Attest seine Unfähigkeit zur Verhandlung belegt und den Prozesstermin platzen lassen. Trotzdem war er aber gesund genug, um am vorgesehenen Verhandlungstag ins Oberlandesgericht Düsseldorf zu kommen. Dort wurde B. von etlichen Personen gesehen.

Bei Rechtskraft der Bußgeldbescheide muss der Richter nun 283 Euro Buße sowie Verfahrenskosten an die Staatskasse zahlen. Außerdem trifft ihn ein einmonatiges Fahrverbot. Ob er seine Fahrerlaubnis dauerhaft verliert, wird sich zeigen. Bislang hat B. 14 Punkte in Flensburg; bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen.

Wie aus Justizkreisen zu erfahren war, ging der Einsicht des Richters ein eindringliches Gespräch mit der OLG-Präsidenten voraus. (pbd)

Links 575

„Es scheint aus dem Blick geraten zu sein, dass die Polizei dazu da ist, Gewalt auszuüben, aber sie auch auszuhalten“

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Dass die International Herald Tribune auch immer alles falsch versteht

Hat eine Wahrsagerin Anspruch auf Honorar?

Flattr-Rekord

Der November war Rekordmonat für das law blog. Er brachte die höchste Flattr-Einnahme bisher. 372,79 Euro haben die Leser über Klicks auf den Button am Ende jedes Artikels spendiert. Vielen Dank dafür!

Wer Flattr noch nicht kennt, kann sich hier informieren. Neu ist übrigens eine Abofunktion. Nach dem Flattr-Klick einfach noch mal auf den Flattr-Button klicken. Es öffnet sich ein Auswahlmenü, über das ein Beitrag 3, 6 oder 12 Monate geflattrt werden kann. Das geht dann automatisch. Das Abo kann im Flattraccount jederzeit geändert oder beendet werden.

Welche Beiträge wie oft im November geflattrt wurden, kann ich momentan nicht sagen. Die Revenueliste lässt sich bei Flattr gerade nicht aufrufen.

Hier aber noch die Flattr-Einnahmen bisher:

November 2010 372,79 Euro
Oktober 2010 321,21 Euro
September 2010 275,38 Euro
August 2010 346,66 Euro
Juli 2010 265,78 Euro
Juni 2010 247,68 Euro
Mai 2010 33,03 Euro

Das Grundgesetz nicht zu Markte tragen

Terrorwarnungen und Terrorbekämpfungspläne führen nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) derzeit zu Überreaktionen. Insbesondere die erneut diskutierte Speicherung sämtlicher Telefon- und Internetverbindungen unabhängig von einem Verdacht lehnt der DAV entschieden ab. Die Vorratsdatenspeicherung greife in den geschützten Bereich der vertrauensvollen Kommunikation und somit in grundgesetzlich geschützte Bürger- und Freiheitsrechte massiv ein. Nach Ansicht des DAV sollte die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf den Prüfstand gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe zu Recht am 2. März 2010 die Vorratsdatenspeicherung in der damaligen Form für verfassungswidrig erklärt.

„Der Staat hat zwar den verfassungsrechtlichen Auftrag, seine Bürgerinnen und Bürger vor Terror zu schützen, jedoch müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein“, betont Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. In die Privatsphäre unbescholtener Bürger dürfe nicht grundlos eingegriffen werden. „Alle Bürger dem Generalverdacht auszusetzen, sie seien Straftäter, ist unerträglich“, so Ewer.

Selbst in ernsten Bedrohunglagen dürfe das Grundgesetz nicht zu Markte getragen werden, warnt der DAV. Die dem Staat zur Verfügung gestellten Mittel zur Terrorismusbekämpfung müssten wirksam sein und verfassungsrechtlich legitimiert sein.

Wo sich Udo Vetter irrt

Die Diskussion um den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist nun voll angelaufen. Auch zu meinem gestrigen Beitrag „Blogger können leidlich gelassen bleiben“ gibt es ein Feedback. Die Resonanz ist durchaus auch kritisch, genau wie es in einer sachlichen Debatte sein soll. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit hier einige Beiträge außerhalb der Mainstream-Medien, die lesens- und diskussionswürdige Argumente bringen:

Pottblog: Warum Udo Vetter und Robert Basic sich in Sachen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und die Auswirkungen auf Blogs irren

Engeln.de: JMStV, Blogger und die lässlichen Einschätzungen

Telemedicus: JMStV: Nachrichten-Privileg für Blogger?

Internet-Law: Mein Blog bleibt online

Prof. Thomas Hoeren: Jugendmedienstaatsvertrag und Altersfreigabe im Internet

written in basic: JMSTV: Die Sache mit dem Jugendschutzbeauftragten

RA Dr. Martin Bahr: „Es ist nicht mehr als ein Gerücht, dass jede deutsche Webseite
eine Alterskennzeichnung tragen muss“