Die Kieler Polizei steckt im Datenstau. Für 150 Polizeibeamte gibt es gerade mal zwei Internetzugänge. Wie die Beamten mit dem Mofa über die Datenautobahn schlurren und bei der Auswertung von Beweisvideos an der Technik scheitern, berichtet NDR Extra Drei.
Archiv für das Jahr: 2010
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Flattr nun offen für jeden
Löschroutine – unbekannt
Lese gerade in einer Akte, dass ein Richter den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht abnicken wollte. Ihm erschien die Strafe zu lasch – wegen einer Vorstrafe des Beschuldigten. Die Vorstrafe ist freilich aus dem Jahr 1995. Sie müsste eigentlich längst gelöscht sein, denn es handelte sich nicht um eine große Sache. Seitdem gab es auch keine neuen Einträge, welche die Löschung des Falles sperren könnten. Trotzdem taucht die Vorstrafe noch im Registerauszug vom Juli 2010 auf.
Außerdem, das erstaunt sogar mich, steht das Ermittlungsverfahren nach über 15 Jahren sogar noch im Polizeicomputer. Die Beamten hatten schon bei der Anzeige in den Computer geguckt und festgehalten, der der Beschuldigte sei vorbelastet. Den Computereintrag haben sie der Einfachheit halber gleich in den Text kopiert. Samt Eintragungsdatum, und das liegt wirklich im Jahr 1995.
Langsam wird meinem Mandanten klar, wieso er bei Verkehrskontrollen immer etwas rüde behandelt wird.
Ich darf nun nicht nur verteidigen, sondern auch dafür sorgen, dass die Einträge gelöscht werden. Was bei der Behäbigkeit mancher Polizeibehörden mit dem Datenschutz mitunter bedeuten kann, dass man bis vors Verwaltungsgericht ziehen darf.
Raublöscher geben Unterlassungserklärung ab
Die Internet-„Sheriffs“ bekennen sich zu ihrer juristischen Verantwortung. Wegen der ungerechtfertigten Löschungsaufforderungen an die Videoplattform Vimeo hat die OpSec Security GmbH aus München gegenüber Mario Sixtus und Alexander Lehmann heute Unterlassungserklärungen abgegeben.
Das Unternehmen verpflichtet sich darin, die Urheberrechte von Sixtus am „Elektrischen Reporter“ und von Lehmann am Film „Du bist Terrrorist“ nicht mehr zu verletzen. Zu den nun untersagten Handlungen zählen insbesondere Erklärungen gegenüber Videoplattformen, in denen die OpSec Security GmbH angebliche Urheberrechtsverstöße meldet (Take-down-Notices), die gar nicht vorliegen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich die OpSec Security GmbH zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
Außerdem trägt die OpSec Security GmbH die Anwaltskosten.
Im Vorfeld hat sich die OpSec Security GmbH bei Mario Sixtus und Alexander Lehmann bereits für die Löschungsaufforderungen entschuldigt. OpSec Security und GVU versicherten übereinstimmend, der „Fehler“ liege alleine im Verantwortungsbereich der OpSec Security GmbH.
Die GVU macht außerdem geltend, sie sei zwar in das Projekt eingebunden gewesen. Allerdings habe sie in den konkreten Fällen die OpSec Security nicht beauftragt und auch nicht autorisiert, die Löschung der Filme bei der Videoplattform Vimeo im Namen der GVU zu verlangen. Nach dieser Erklärung hatten wir auch die OpSec Security GmbH abgemahnt.
In einem Prozess gegen die GVU müssten Sixtus und Lehmann beweisen, dass die GVU doch Auftraggeber war und somit für die eingestandenen Fehler der OpSec Security GmbH mit haftet. Weder Sixtus noch Lehmann haben Einblick in die (Vertrags-)Beziehungen zwischen GVU und der OpSec Security GmbH. Somit dürfte es ihnen kaum möglich sein, den Nachweis zu führen.
Ich habe meinen Mandanten geraten, hier keinen weiteren Streit zu suchen. Dieser wäre weitgehend auf formaler Ebene auszutragen, nämlich auf dem Gebiet der Beweislast. So ein Rechtsstreit brächte ein enormes finanzielles Risiko mit sich.
Entscheidend ist, dass sich die OpSec Security GmbH als Ausführende der Löschungsaufforderungen zu ihrem Fehler und der daraus resultierenden juristischen Verantwortung bekennt. Sie wird hoffentlich ihre Arbeitsabläufe künftig so gestalten, dass sie nicht selbst zur Urheberrechtsverletzerin wird.
Storch Heinar darf weiter ulken
Niederlage für „THOR STEINAR“: Die Inhaber der umstrittenen Bekleidungsmarke können nicht untersagen, dass andere Anbieter Mode unter dem Label „Storch Heinar“ verkaufen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies eine Unterlassungsklage gegen die Hersteller von Storch Heinar zurück.
Das Gericht konnte bereits keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Labeln erkennen. Storch Heinar verunglimpfe übedies nicht THOR STEINAR oder setze die Marke herab. Soweit Storch Heinar sich satirisch mit der „Konkurrenz“ auseinandersetze, sei dies von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Storch Heinar trägt meist einen übergroßen Wehrmachtshelm und Hitlerbart und macht sich – offensichtlich – über die von THOR STEINAR benutzte Symbolik lustig.
Die Produkte von THOR STEINAR stehen im Ruf, besonders gerne von Rechtsradikalen getraten zu werden.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09)
Die Kenner der Lizenzen
GVU, Nachklapp. Netzpolitik.org schreibt so ziemlich alles, was sich auch gerade aufschreiben wollte. Das kann ich mir jetzt sparen und bitte um freundliche Kenntnisnahme.
Vielleicht noch der Hinweis, dass die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung morgen endet.
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Im wohlverstandenen Interesse
Eine sogenannten Feststellungsklage ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Kläger muss ein rechtliches Interesse daran haben, dass ein Rechtsverhältnis (abstrakt) festgestellt wird.
Dieses rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger direkt auf eine bestimmte Leistung klagen kann. Man darf also beispielsweise nicht beantragen festzustellen, dass ein Bauträger wegen Mängeln am Gebäude zum Schadensersatz verpflichtet ist, sofern sich die Höhe des Schadens bereits beziffern lässt. Beträgt der Schaden zum Beispiel sechstausend Euro, muss halt direkt auf diese sechstausend Euro geklagt werden.
Wie unschwer zu erahnen, sind Feststellungsklagen nicht sonderlich beliebt. Der zweite Prozess, in dem es um die Höhe des Schadens geht, ist nämlich schon absehbar. Deshalb prüfen Gerichte die Zulässigkeit solcher Klagen sehr genau. Etwas überdeutlich für meinen Geschmack bringt das Oberlandesgericht Celle seine Abneigung in einem Urteil zum Ausdruck, das jurabilis ausgegraben hat.
Darin heißt es:
Die angesprochene Problematik zusätzlicher Verfahren ist bisher lediglich deshalb nicht in das allgemeine Bewusstsein gedrungen, weil glücklicherweise Bauprozesse nicht als Feststellungsklage geführt werden und es in den letzten acht Jahren (länger ist noch kein Richter in diesem Senat) nicht einen einzigen Fall gegeben hat, in dem ein Bauprozess nicht im Wege der Leistungsklage ausgetragen worden ist.
Dabei darf man indessen die langfristig zu befürchtenden Auswirkungen nicht außer Betracht lassen, wenn derartige Verfahren als Feststellungsprozess zulässig sein sollten. Es gibt in Deutschland mehr als 110000 Anwälte, jährlich kommen 6000 hinzu und viele leben in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Deshalb ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass bei einer zu weitgehenden Zulassung der Feststellungsklage der gebührenrechtliche Aspekt einen zu hohen Stellenwert erhalten könnte, mag das auch in diesem Fall keine Rolle spielen. Unter Abwägung sämtlicher Interessen der Parteien – und zwar auch der wohlverstandenen Interessen des Bauherren -, hält der Senat deshalb im Bauprozess mit dem LG jedenfalls in der Regel die Erhebung einer Feststellungsklage für unzulässig.
Das Gebührenrecht beeinflusst also das Prozessrecht, und OLG-Richter müssen Mandanten vor ihren raffgierigen Anwälten schützen. Von einer Richterbank betrachtet, kann die Welt so einfach sein.
Per E-Mail
Der Vergleich machte einige Arbeit, jetzt ist er aber fertig. Wie üblich, reichten wir und die Gegenseite den übereinstimmenden Text, in diesem Fall fast drei Seiten, wie vorgeschrieben auf totem Holz bei Gericht ein und baten darum, den Vergleich schriftlich festzustellen. Das erspart einen Gerichtstermin.
Heute morgen rief eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Gerichts bei uns an und bat um eine Word-Datei des Vergleichs. Per E-Mail. Weil sie sich dann das Abschreiben sparen kann.
Es bewegt sich was bei der Justiz.
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„Ein sehr guter, auf dem Gebiet des Steuerrechts qualifizierter, engagierter Mitarbeiter“
Wer zweimal fickt, dem glaubt man nicht
Für ein paar Dollar in cash: Newsweek wechselt den Besitzer
Frühere NDR-Fernsehspielchefin wird angeklagt
Toter Hund soll GEZ-Gebühren zahlen
Schlechte Nachrichten für Blockwarte
Zu den Lieblingsthemen von Polizeipressestellen gehören Erfolgsmeldungen, wonach mal wieder ein „Schwarzsurfer“ gestellt, sein Notebook beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Anlass für den Zugriff sind meist Beobachtungen aufmerksamer Mitbürger, die einen Menschen mit tragbarem Computer erspäht haben, der aus ihrem Blickwinkel so recht nicht aufs Mäuerchen oder in sein geparktes Auto passt und damit schon als verdächtig anzusehen ist.
Befeuert wurde der Fahndungseifer insbesondere durch ein merkwürdiges Urteil des Amtsgerichts Wuppertal aus dem Jahr 2007, wonach das Surfen über fremde ungesicherte Drahtlosnetzwerke strafbar ist. Die Entscheidung strotzt nicht nur von technischem Unverständnis, was an sich fast gar nicht erwähnenswert wäre. Sie missversteht aber auch so ziemlich jeden in Frage kommenden Paragrafen. Und zwar, man muss es sagen, auf geradezu tragische Art und Weise.
Deshalb kann man sich nur freuen, dass nun ausgerechnet ein anderer Richter des Amtsgerichts Wuppertal die Dinge deutlich klarer sieht. Der nun zuständige Vorsitzende lehnt in einem aktuellen Beschluss die Eröffnung eines Verfahrens ab, weil das Einklinken in ein ungesichertes Netzwerk unter keine Strafvorschrift fällt.
Der Richter vermag weder ein „Abhören“ im Sinne von § 89 Telekommunikationsgesetz zu erkennen noch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Auch ein strafbares „Abfangen von Daten“ liege nicht vor, weil die an den Nutzer übermittelte IP-Adresse ja gerade nicht für andere, sondern für ihn bestimmt sei.
Inbesondere sieht der Richter auch, dass mit dem Einloggen in ein WLAN noch längst kein Zugriff auf die sonstige Hardware des WLAN-Betreibers möglich ist.
Loveparade: Ermittlungen nur gegen „unbekannt“
„Aus bestimmten Sicherheitsgründen“, so heißt es umwunden bei der Staatsanwaltschaft Duisburg, werde der Name des Oberstaatsanwalts weder genannt noch bestätigt, der die Ermittlungen gegen Verantwortliche der Loveparade-Katastrophe leitet.
Im Hintergrund, so war zu erfahren, stehen diverse Morddrohungen gegen mögliche Verantwortliche. Behördensprecher Rolf Haferkamp weist daraufhin, dass sein Kollege seit Jahren im Bereich der Organisierten Kriminalität ermittelt. Da sei es „ein Gebot“, den Namen geheim zu halten.
Es gebe momentan, so Haferkamp, keine exakte Zahl „der Fülle eingegangener Strafanzeigen“, die sich gegen Angehörige der Stadtverwaltung Duisburg, der Polizei und den Veranstalter richten. „Es werden über 200 sein.“
Noch immer werde gegen „unbekannt“ ermittelt. Das werde sich ändern, wenn es erstmals gegen eine bestimmte Person einen Anfangsverdacht gebe. Mit anderen Worten: Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat über zwei Wochen nach der Loveparade noch immer keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ für eine Straftat, die sie einer Person zuordnen könnte. (pbd)
GVU-Panne: „5 von 5 Millionen“
Mario Sixtus, Journalist und Macher der Filmreihe „Elektrischer Reporter“, hat gestern Urheberrechtsschutz 2.0 erlebt. Die GVU, vorwiegend tätig als Sheriff der Filmindustrie, ließ bei Vimeo auf Marios eigenem Account vier seiner ElRep-Folgen sperren – wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße. Ebenso ging es Alexander Lehmann, dessen preisgekrönter Film „Du bist Terrorist“ nun bei Vimeo nicht mehr abrufbar ist. Aber auch auf Alexanders Lehmanns eigener Homepage, ist der Film nun blockiert, denn er war über Vimeo eingebunden.
Weder Mario Sixtus noch Alexander Lehmann haben etwas mit der GVU zu tun. Sie haben der GVU auch keinen Auftrag erteilt, Urheberrechtsverstöße an ihren eigenen Filmen zu verfolgen. Ganz im Gegenteil: Die Videos stehen unter CC-Lizenzen – Weiterverbreitung ist von beiden Autoren ausdrücklich gewünscht.
Die GVU räumt mittlerweile ein, dass eine von ihr beauftragte Drittfirma wohl über das Ziel hinausgeschossen ist. Dennoch scheint die GVU es nicht sonderlich ernst zu nehmen, wenn sie gegen Rechte Dritter verstößt. Mit der Überschrift „5 von 5 Millionen“ versucht sie in einer Presseerklärung die Löschaktion als harmlosen Kollateralschaden zu verkaufen. Immerhin seien in letzter Zeit 5 Millionen Löschungsanforderungen an Videoportale verschickt worden. Wobei sich natürlich die Frage stellt, wie viele der übrigen Löschungsaufforderungen ebenfalls rechtswidrig waren.
Mario Sixtus hat bereits ausführlich dargelegt, warum es bei der GVU nicht mit einer simplen Entschuldigung getan sein wird:
Wörtlich habe ich Herrn Leonardy – dem Geschäftsführer der GVU – gesagt: „Wenn Sie Hollywoodfilme auf meinem FTP-Server gefunden hätten, und ich ihnen sagen würde, oups, da hat wohl ein von mir beauftragter Dienstleister meine DVDs an den falschen Speicherort gebackupt, würden Sie sich damit auch nicht zufrieden geben.“
Wie Mario Sixtus verlangt auch Alexander Lehmann eine rechtswirksame Unterlassungserklärung von der GVU. Auch, um dafür zu sorgen, dass die GVU die offenbar im eigenen Haus oder bei ihren Dienstleistern herrschenden Missstände abstellt.
Wir haben für Mario Sixtus und Alexander die GVU angeschrieben und förmlich abgemahnt. Die GVU hat nun bis Donnerstag Zeit für eine Reaktion.
Nachtrag: Da es bei Marios Seite offenbar Zugriffsprobleme gibt, folgt sein Statement nach dem Klick: Weiterlesen
Zum Kuhgeln
„In die Eigentumsrechte von Kuh-Besitzern wird nicht eingegriffen, wenn ein Bild von einer Kuh im Internet für die Bewerbung einer „Kuh-Charity-Party“ verwendet wird. Die Veröffentlichung auf der Internetseite verletzt auch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kuh-Besitzer, da kein Bezug oder Rückschluss auf die Person selbst gezogen werden kann.“
(Amtsgericht Köln, Urteil v. 22.06.2010 – Az.: 111 C 33/10; zitiert nach RA Dr. Martin Bahr)