Das Kind im Manne war es wohl. Es erwachte vor knapp einem Jahr bei einem Erwachsenen, der mit seiner Familie im Schnee unterwegs war. Er rodelte einen Hang im Bochumer Stadtpark hinunter, stürzte über eine verborgene Mauerschwelle, brach sich kompliziert den Ellenbogen und verlangte von der Stadt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Mit dieser Klage aber blieb er auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos (AZ: I-9 U 81/10).
Der 9. Zivilsenat entschied, die Stadt sei nicht verpflichtet, auf einen Huckel am verschneiten Hangs hinzuweisen oder gar die Schräge zu sperren. Damit verweigerte das Gericht immerhin 55.000 Euro Schmerzensgeld. Der Mann bekommt auch keinen Schadensersatz, den er mit 3.600 Euro beziffert hatte.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Rodelfläche als Park konzipiert, für den Mauerabgrenzungen typisch sind. Außerdem treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar ist. Vielmehr habe er den den Schlitten stets kontrollieren und sich auf Unebenheiten im Boden einstellen müssen. (pbd)