Es ging um nichts Großes. Immerhin lief die Hausdurchsuchung ruhig ab. Die Polizeibeamten drängten den Mandanten auch nicht einer Ausssage. So weit, so gut.
Allerdings wollte man dann noch eine Speichelprobe. Das Standard-Merkblatt durfte der Mandant lesen. Darin steht ausdrücklich, dass es jedermanns freie Entscheidung ist, ob er sich mit einer Probe einverstanden erklärt. Tut er dies nicht, muss erst ein Richter entscheiden.
Der wichtigste Satz fiel aber mündlich:
Sie können die Speichelprobe jetzt abgeben. Oder später. Den Beschluss kriegen wir sowieso.
Das kam überzeugend rüber. Mein Mandant knickte ein. So hat er der Polizei und dem Staatsanwalt, der die DNA-Probe bei Gericht beantragen müsste, etwas Papierkram erspart. Sich aber gleichzeitig selbst um seine Rechte gebracht.
Die Speichelprobe ist nämlich längst nicht so selbstverständlich, wie es der Polizeibeamte dargestellt hat. Sofern es nicht um den Abgleich von Spuren aus dem konkreten Fall geht, darf die Probe nur angeordnet werden, wenn wenn der Beschuldigte schon etliche Male wegen kleinerer Delikte aufgefallen ist oder wenn es um eine Straftat von erheblicher Bedeutung geht.
Nur bei Sexualdelikten kommt es nicht auf die Zahl der Taten oder die Schwere des Tatvorwurfs an. Schon die erhebliche Bedeutung ist, wie auch im Fall meines Mandanten, eine Hürde, an der viele von der Polizei gewünschte Speichelproben bei einem vernfünftigen Richter scheitern.
Außerdem muss zusätzlich aber noch die begründete Annahme bestehen, dass der Beschuldigte auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begeht. Für diese Annahme ist normalerweise gerade bei Personen, gegen die erstmals ermittelt wird, kein Raum. Das ist in unserem Fall so. Deshalb war die richterliche Anordnung keine sichere Bank, hätte der Mandant die Sache mit der Freiwilligkeit ernst genommen.
Es steht ja, wie gesagt, schon im Merkblatt drin.