Für einen Anfangsverdacht spielt es keine Rolle, ob sich Behörden bei der Informationsbeschaffung selbst rechtswidrig verhalten haben oder ob ihr Informant strafbar handelte. So sieht es das Bundesverfassungsgericht im Fall der vom Staat angekauften Steuer-CDs aus Liechtenstein. Die Richter wiesen eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung dieser Informationen ab.
Gegen die Beschwerdeführer wird wegen Einkommensteuerhinterziehung ermittelt. Das Amtsgericht ließ ihre Wohnungen durchsuchen. Den Anfangsverdacht stützte das Amtsgericht darauf, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Liechtensteiner Treuhänder bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführer Geld in Liechtenstein angelegt haben, dessen Erträge sie möglicherweise nicht versteuert haben.
Bei der Akteneinsicht stellten die Beschwerdeführer fest, dass Ausgangspunkt des Verfahrens Informationen des Bundesnachrichtendienstes waren. Um was es genau ging, wurde ihnen nicht mitgeteilt mit der Begründung, die Unterlagen lägen noch nicht einmal der Staatsanwaltschaft selbst vor.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie sowie ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Dem folgt das Bundesverfassungsgericht nicht. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nach seiner Auffassung nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Dies gelte auch für Fälle einer fehlerhaften Durchsuchung.
Ein Beweisverwertungsverbot sei nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht bislang nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist.
Vor diesem Hintergrund seien die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben. Denn die Gerichte hätten für ihre Bewertung, ob die Daten einem für die Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht nicht zugrunde gelegt werden dürfen, solche Verstöße der Beamten unterstellt, welche die Steuer-CDs angekauft haben.
Soweit die angegriffenen Entscheidungen nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den Anfangsverdacht für die Durchsuchung zu begründen, sei dies nachvollziehbar. Die Verwendung der Daten berühre nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Diese betreffen lediglich geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten.
Außerdem seien Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn diese sich dabei strafbar gemacht hätten, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen.