Die Polizei darf die Teilnehmer einer kleineren Versammlung nicht dauerhaft mit Kameras ins Visier nehmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.
Die Polizei hatte 40 bis 70 Teilnehmer einer Demonstration während ihres gesamten Verlaufs mit einer aufnahmebereiten Kamera beobachtet. Die Kamera übertrug Bilder in Echtzeit auf einen Monitor in einem voranfahrenden Kamerawagen. Bei einem unfriedlichen Verlauf sollten jederzeit Aufnahmen gefertigt werden können.
Wenngleich keine Bilder gespeichert worden waren, hatte bereits das Verwaltungsgericht als 1. Instanz einen Eingriff in die Grundrechte eines Versammlungsteilnehmers auf Versammlungsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung angenommen. Dieser Eingriff sei auch nicht durch entsprechende Regelungen des Versammlungsgesetzes gedeckt gewesen sei.
Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
Nun ist auch das Oberverwaltungsgericht der Argumentation der Polizei nicht gefolgt, einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe eine Bildübertragung nur, wenn Aufnahmen gespeichert würden. Schon die konkrete Kameraübertragung sei geeignet gewesen, bei den Versammlungsteilnehmern das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen.
Aufgrund der Dauer des Einsatzes und der geringen Teilnehmerzahl sei auch ohne Speicherung eine intensive, länger andauernde und nicht nur flüchtige Beobachtung selbst einzelner Versammlungsteilnehmer auf dem Monitor möglich gewesen. Der Kameraeinsatz habe sich damit deutlich von bloßen Übersichtsaufnahmen unterschieden, die bei Großdemonstrationen zur Lenkung eines Polizeieinsatzes unter Umständen erforderlich seien. Auch die reine Beobachtung durch begleitende Beamte erzeuge nicht denselben Effekt wie Kameras, die ständig auf einen gerichtet sind.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 23. November 2010, Aktenzeichen 5 A 2288/09