Kommunen dürfen keine „Sozialdetektive“ einsetzen, die bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch verdeckt ermitteln. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht sieht in der geheimen Überwachung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.
Die Stadt Eisenach zahlte für ein Kind den Kindergartenbeitrag. Das Eisenacher Sozialamt hatte den Verdacht, die Mutter des Kindes lebe mit einem Mann in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft. Das Einkommen des Mannes wäre dann zu berücksichtigen gewesen. Um den möglichen Leistungsbetrug nachweisen zu können, beauftragte die Stadt einen Außendienstler mit verdeckten Ermittlungen.
Der Sozialdetektiv kontrollierte sechs Monate lang in bestimmten Abständen die Betroffenen. Er observierte die Mutter und ihren vermeintlichen Freund, um dessen Aufenthalte in der Wohnung belegen zu können. Außerdem befragte der Ermittler Nachbarn.
In erster Instanz hielt das Verwaltungsgericht Meiningen die Ermittlungen für rechtmäßig. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht Thüringen nicht. Die Maßnahmen verletzen laut der mündlichen Urteilsbegründung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es gebe nämlich keine gesetzliche Grundlage, die derartige Methoden erlaubt. Sozialdaten dürften nur unter sehr engen Voraussetzungen ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden. Keine dieser Voraussetzungen sei erfüllt.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.2010, 3 KO 527/08