Was sich Menschen (freiwillig) antun, kann bei Tieren verboten grausam sein. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster einem Tierhalter untersagt, seinem Pony eine Rolling-Stones-Zunge auf den Körper zu tätowieren. Die Entscheidung erging im Eilverfahren; der Besitzer hatte schon den rechten hinteren Oberschenkel des Tieres rasiert und die Motivvorlage aufgemalt.
Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres verstößt nach Auffassung der Richter gegen das Tierschutzgesetz. Dieses verbiete es grundsätzlich, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen.
Auch wenn Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung erfolgten, bedeute dies nicht, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen sei. Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.
Im Gegensatz zu einem Tier könnten sich Menschen auf die mit einer Tätowierung verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier könnten sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen. Das Tier sei jedoch dem Willen des Tätowierers unterworfen.
Das erklärte Motiv des Antragstellers, „sein Pferd individuell verschönern“ zu lassen, sei kein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes. Die Tätowierung diene hier nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Der Ponybesitzer wollte nämlich mit einem „Tattooservice für Tiere“ Geld verdienen. Dieses Interesse sei auch nicht grundrechtlich geschützt.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Aktenzeichen 1 L 481/10