Bei Verkehrsunfällen erhalten Geschädigte oft nur anteiligen Schadensersatz. Denn häufig müssen sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Oder zumindest die sogenannte Betriebsgefahr. Was aber gilt für die Kosten des Sachverständigengutachtens, mit dem das Unfallopfer die Schadenshöhe an seinem Fahrzeug nachweist?
Die Versicherungen fahren hier eine klare Linie. Sie erstatten von sich aus die Kosten des Gutachtens nur in Höhe der Quote. Muss der Geschädigte sich zum Beispiel 20 % Mitverschulden anrechnen lassen, erhält er auch nur 80 % der Sachverständigenkosten.
Zumindest wenn er sich nicht wehrt.
Dann bestehen nämlich gute Aussichten, die Kosten des Gutachtens vollständig zu bekommen. Wichtige Argumentationshilfe gibt ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg. Der zuständige Richter sprach einem Unfallopfer die vollen Gutachtenkosten zu, obwohl sich der Betroffene ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen musste.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass jeder Geschädigte sich ab einer Bagatellgrenze von 700,00 € ein Gutachten besorgen kann. Vorher reiche ein Kostenvoranschlag. Das Gutachten werde aber nun mal zum Nachweis der Schadenshöhe gebraucht. Deshalb sei es auch insgesamt und nicht nur anteilig zu erstatten.
Eine Ausnahme gelte allenfalls dann, wenn im Gutachten Kostenanteile enthalten sind, die sich nur auf den nicht zu erstattenden Schaden beziehen. Das kann sein, wenn der Gutachter nicht nach festen Sätzen abrechnet, sondern sein Honorar, ähnlich wie bei Anwälten, mit der Schadenshöhe steigt.
Aber auch dann sind nach Auffassung des Amtsgerichts Siegburg die Sachverständigenkosten in Höhe der Gebühren zu erstatten, die für ein Gutachten nach dem Schadensersatz mit Quote angefallen wären. Das sei normalerweise ein anderer Wert als die prozentuale Haftungsquote.
Sofern eine Versicherung den Gutachter also nur nach Schuldquote ihrer Seite bezahlen will, dürfte das fast immer zu wenig sein.