Auch für internetfähige Computer müssen Rundfunkgebühren gezahlt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.
Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen Computern für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die als „Livestream“ online gestellt werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Diese Regelung nutzte aber nicht den Klägern. Vor Gericht gezogen waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.
In den Vorinstanzen hatten die Kläger verloren. Auch das Bundesverwaltungsgericht meinte nun, internetfähige Computer seien Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht komme es lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig sei es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt laut Gericht auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht Rechte auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Zwar greife die Gebühr in die Grundrechte der Kläger ein. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt durch die – ebenfalls verfassungsrechtlich begründete – Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig.
Auch den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen die Richter nicht verletzt. Zwar würden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleichgesetzt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung seien jedoch nicht technische Unterschiede, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen.
(BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 – Urteile vom 27. Oktober 2010)