Der gegnerische Anwalt hatte sich eigentlich klar ausgedrückt:
Wir haben unserer Mandantin geraten, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Von seiner Mandantin kam dann auch ein Schreiben. Darin verpflichtete sie sich, eine bestimmte Rechtsverletzung in Zukunft sein zu lassen. Die „geforderte“ Unterlassungserklärung war das allerdings nicht. Die Dame hatte das Vertragsstrafeversprechen durchgestrichen. Ohne diese Zusage ist die Erklärung aber juristisch kaum was wert.
Der offene Widerspruch zwischen der Ankündigung des Anwalts und dem, was seine Mandantin umsetzte, ließ mich das Telefon bemühen. Der Anwalt bestätigte das, was ich schon vermutet hatte. Seine Mandantin hat nicht etwa was falsch verstanden. Sie ist, wie man so schön sagt, beratungsresistent.
Hoffentlich ist sie auch flüssig. Ganz billig wird der Prozess nämlich nicht.