Der zweite Befangenheitsantrag gegen Jörg Kachelmanns Richter ist gescheitert (Bericht). Die Begründung klingt lapidar: Die Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Strafprozessordnung müsse erst erfolgen, wenn der Zeuge Dinge gefragt werde, bei denen er sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetze; den Zeitpunkt der Belehrung bestimme der Vorsitzende des Gerichts.
Das ist brav aus dem Standardkommentar Meyer-Goßner abgeschrieben. Aber es ist nur die halbe Wahrheit. Gerade wenn man die am Montag nachgeschobene Begründung des Gerichts berücksichtigt, man habe das mutmaßliche Opfer doch zunächst nur zu ihrer Person und ihrem Werdegang befragen wollen. Die von der Verteidigung beantragte Belehrung sei für einen späteren Zeitpunkt geplant gewesen. Wobei das Gericht wohl einräumte, dies alles nicht hinreichend kommuniziert zu haben.
Nicht nur das. In Wirklichkeit ließ sich die Kammer auf ein mehrstündiges Hickhack mit der Verteidigung ein. In den Presseberichten aus letzter Woche wird diese Kontroverse eher so dargestellt, als habe das Gericht die Belehrung überhaupt nicht für nötig gehalten – und dies auch so gesagt. Auch das publizierte Argument des Gerichts, der Angeklagte sei bei einer unterbliebenen „Belehrung“ gar nicht beschwert und habe deshalb keinesfalls ein Recht, Fehler des Gerichts überhaupt zu rügen, spricht eine andere Sprache.
Selbst wenn man dem Vorsitzenden das Recht zugesteht, den Zeitpunkt der Belehrung zu bestimmen, ist er darin nicht völlig frei. Vielmehr hat er sachgerecht zu entscheiden. Das mutmaßliche Opfer steht im Verdacht zu lügen. Jörg Kachelmann wurde vom Oberlandesgericht gerade mit dem Hinweis aus der Untersuchungshaft entlassen, die Frau habe die Unwahrheit gesagt und dies auch eingeräumt. Die falschen Angaben bezögen sich nicht nur auf Randaspekte, sondern auf „Scharnierstellen“ des möglichen Hergangs.
In so einer Situation kann auch schon die Vernehmung zur Person und zum Lebenslauf die Gefahr bergen, dass die Zeugin falsch aussagt – und sich damit selbst strafbar macht oder zumindest der Verdacht entsteht, sie könnte falsch aussagen oder Kachelmann falsch verdächtigen. Immerhin liegt es im Fall der Lüge ja nicht ganz fern, dass die Zeugin sich dann auch was in ihrem Lebenslauf zurechtbiegt oder ihre persönlichen Verhältnisse (Beruf, Wohnung, Verhältnis zu den Eltern) geschmeidig anpasst. Zumal die Beziehung zu Kachelmann sich über elf Jahre erstreckt haben soll.
Das Gericht hätte also nicht mit der Belehrung warten dürfen. Im erwähnten Strafprozess-Kommentar wird übrigens auch an mehreren Stellen darauf hingewiesen, die Belehrung sollte keinesfalls zu spät erfolgen. Dass nicht gleich zu Vernehmungsbeginn belehrt wird, hält der Kommentar übrigens nur bei „nicht offensichtlich Tatbeteiligten“ für richtig.
Überlegenswert wäre eher, ob das Gericht durch seine Richtigstellung und die nachgeholte Belehrung die Besorgnis Befangenheit ausgeräumt hat. Das kann durchaus möglich sein. Der Bundesgerichtshof hat zum Beispiel entschieden, dass die Besorgnis der Befangenheit entfallen kann, wenn sich ein Richter für eine unbedachte Äußerung entschuldigt.
Allerdings hat die Mannheimer Strafkammer am Montag nicht Farbe bekannt und einen Fehler eingeräumt. Sie hat herumgeeiert und die Sache schöngeredet. Vielleicht hätte Kachelmann an diesem Punkt einen weiteren Befangenheitsantrag stellen sollen mit der Begründung, die unredliche Argumentation des Gerichts nähre weitere Zweifel.
Immerhin ist nun klar, im Landgericht Mannheim herrscht Wagenburgmentalität. Nichts wird diese Strafkammer daran hindern, ein Urteil über Jörg Kachelmann zu fällen.