Es gibt keine gesetzliche Pflicht für Taxifahrer, ihren Kunden bargeldlose Zahlung zu ermöglichen. Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht Hamburg einen Taxifahrer frei. Der Fahrer hatte am Flughafen eine Reisende nicht mitgenommen, die nur mit Karte zahlen wollte.
Zwar sind am Hamburger Flughafen nur noch Taxen zugelassen, die ihren Kunden bargeldlose Zahlung ermöglichen. Im entschiedenen Fall war das Lesegerät im Taxi aber kaputt; der Taxifahrer war aber trotzdem am Terminal vorgefahren.
Das Amtsgericht hatte die Sache noch anders gesehen und dem Taxifahrer eine Geldbuße von 150 Euro auferlegt. Zu Unrecht, befanden die Richter am Oberlandesgericht. Weder im Personenbeförderungsgesetz noch in anderen Vorschriften gebe es eine Pflicht für Taxifahrer, Kredit- und EC-Karten anzunehmen. Die Regelung mit dem Hamburger Flughafen sei weder ein Gesetz noch eine Verordnung. Wegen des Grundsatzes „Keine Strafe ohne Gesetz“ könne ein Bußgeld auf die Regeln des Flughafens nicht gestützt werden.
Interessant am Rande: Lehnt ein Taxifahrer die Fahrt aus anderen Gründen ab, hält das Oberlandesgericht Hamburg eine Regelbuße von 300,00 Euro durchaus für angemessen. Zu diesen Fällen gehört insbesondere, dass dem Fahrer das Ziel zu nahe ist.