In England muss ein 19-Jähriger vier Monate ins Gefängnis. Sein Vergehen: Er weigert sich, den Behörden das Passwort zu seinem Computer zu verraten. Wie die BBC berichtet, war der Mann in den Verdacht geraten, kinderpornografisches Material zu besitzen. Es gelang jedoch bis heute nicht, das etwa 50-stellige Passwort der beschlagnahmten Speichermedien zu entschlüsseln.
Der Betroffene weigerte sich auch konsequent, sein Passwort zu verraten. Er muss dafür jetzt einfahren. Währenddessen versucht die Polizei weiter, seinen Computer zugänglich zu machen.
Möglich wird die Gefängnisstrafe durch ein englisches Gesetz, den Regulation of Investigatory Powers Act 2000. Dieser erklärt es zur Straftat, wenn verschlüsselte Datenträger den Ermittlungsbehörden nicht zugänglich gemacht werden.
In Deutschland ist so was undenkbar. Verschlüsselung privater Daten ist nicht verboten. Auch wenn es unsere Ermittlungsbehörden mitunter auch anrüchig finden und so tun, als gebe es bei uns nur eine Gesetzeslücke, dürfte die Verschlüsselung in Wirklichkeit ein Bürgerrecht sein. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Beispiel mal in einer Entscheidung über die Frage, ob auf der eigenen Festplatte gespeicherte E-Mails noch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, zusammengefasst gesagt: Nein, das Fernmeldegeheimnis gilt hier nicht mehr, da der Kommunikationsvorgang beendet ist. Aber der Betroffene kann und darf seine Daten selbst schützen, indem er sie verschlüsselt.
Es gibt in Deutschland also keine Pflicht für Beschuldigte, Passwörter herauszugeben. Für Zeugen sieht es etwas anders aus. Zeugen müssen mit den Ermittlungsbehörden kooperieren und somit auch Passwörter nennen. Aber auch Zeugen können ein Auskunftsverweigerungsrecht haben, wenn sie sich durch die Angabe eines Passwortes der Gefahr aussetzen, dass dann im Anschluss gegen sie selbst ermittelt wird.
An Ort und Stelle müssen übrigens auch Zeugen nichts sagen. Kein Zeuge muss mit der Polizei sprechen oder gar einer Vorladung folgen. Erst nach Vorladung durch die Staatsanwaltschaft müssen Zeugen Angaben machen. Man kann also auch als Zeuge Polizeibeamten, die es naturgemäß immer eilig haben und in diesem Zusammenhang auch mal die Rechtslage anders darstellen, die kalte Schulter zeigen. Es gibt dann auch keine Zwangsmittel gegen Zeugen.
Sofern es bei uns den Behörden nicht gelingt, verschlüsselte Daten sichtbar zu machen, darf auch nichts zu Lasten des Beschuldigten unterstellt werden.
In Deutschland kann so etwas wie in England also nicht passieren.
Derzeit.