Die beliebte Düsseldorfer Kaffeehaus-Kette Woyton hat das freie WLAN in ihren Filialen abgeschaltet. Grund waren ständige Abmahnungen, da Gäste nicht nur Latte schlürften, sondern Filesharing betrieben.
Nun meldet sich die Düsseldorfer Polizei mit guten Ratschlägen zu Wort:
Zumindest sollte der Nutzer seine E-Mail-Adresse angeben müssen. Über die Mailanbieter lässt sich bei einem Missbrauchsfall meist zurückverfolgen, wer illegale Daten heruntergeladen hat.
Die Film- und Musikfreunde unter den Gästen kommen natürlich nur ins Woyton, weil sie gar nicht ahnen, etwas Illegales zu tun. Dementsprechend würden sie auch immer nur ihre echte, mit Klarnamen und hinterlegter Ausweiskopie registrierte E-Mail-Adresse bei E-Postbrief oder DE-Mail angeben. Oder zumindest jene, die ihnen ihr Arbeitgeber zugewiesen hat.
Überdies: Weiß der Beamte nicht, dass die Staatsanwaltschaften und die ihnen untergebene Polizei angewiesen sind, Filesharing-Anzeigen im sozialüblichen Bereich gar nicht mehr nachzugehen? (Im Gegenzug wurde ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch eingeführt. Rechteinhaber können sich die Daten des Anschlussinhabers nun selbst bei den Providern besorgen.)
Selbst wenn Woyton also die E-Mail-Adressen des Filesharings „verdächtiger“ Nutzer liefern würde, hätte die Polizei nach geltender Rechtslage überhaupt keine Befugnis einzuschreiten. Denn an sich nicht mehr strafwürdiges Filesharing wird ja nicht schon deshalb wieder zum großartigen Delikt, bloß weil es über einen fremden Internetanschluss stattfindet.