Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen die geplante Volkszählung 2011 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde genügt nach Auffassung der Richter nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.
Die Beschwerdeführer hätten lediglich beantragt, das Gesetz insgesamt für verfassungswidrig zu erklären. Sie hätten aber nicht konkret benannt, welche einzelnen Regelungen gegen das Grundgesetz verstoßen. Bei Rechtsnormen reicht es, so die Entscheidung regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig sei vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen. Diese Anforderungen hätten die Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Soweit sie in ihrer Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführten, die
im Rahmen des Zensus 2011 vorgesehene Datenerhebung und -zusammenführung nach den §§ 3 bis 9 ZensG seien ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, reicht die undifferenzierte Nennung dieser Vorschriften angesichts ihres umfangreichen und detaillierten
Regelungsgehalts für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffenen
Hoheitsakts in den Augen der Verfassungsrichter nicht aus.
Des Weiteren lasse die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch die
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend erkennen. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie legten aber nicht dar, welche Eingriffe in dieses Grundrecht der Zensus 2011 näher mit sich bringt, d. h. welches Gewicht ihnen im Einzelnen zukommt und aufgrund welcher Auswirkungen diese Eingriffe den Anforderungen der Rechtsprechung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen sollen.
Auch diese Entscheidung zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht die formalen Hürden für Verfassungsbeschwerden höher hängt. Schon in letzter Zeit hat das Gericht häufiger Pressemitteilungen herausgegeben, die über Missbrauchsgebühren für querulatorische Beschwerdeführer berichteten. Das ist aber an sich keine große Nachricht – bei jedem Gericht gehen Tag für Tag unsinnige und offensichtlich aussichtslose Anträge ein.
Das Verfassungsgericht zielt also erkennbar auf Abschreckung. Die heutige Pressemeldung zur Volkszählung 2011 hat einen ähnlichen Unterton. Es darf allerdings schon gefragt werden, ob es wirklich nötig ist, das Thema so lapidar abzubügeln.
Immerhin handelt es sich um ein Problem, das alle Bürger betrifft.