Der Anwalt der Gegenseite schrieb:
Die Ermittlungen meiner Partei haben ergeben, dass Sie in dem Internet-Blog unter der Domain „www.(Platzhalter).co.cc“ mit dem Nicknamen „Exekutor“ auftreten und Kommentare verfassen. Dabei sind diese Beiträge aus Sicht meines Mandanten verunglimpfend und beleidigend, was mein Mandantn nicht zu dulden hat.
Die beigefügte Kostenrechung belief sich auf 661,16 €.
Ich habe so geantwortet:
Mein Mandant hat bis heute kein einziges Mal einen Kommentar in dem Weblog hinterlassen. Die unter dem Pseudonym „Exekutor“ hinterlegten Inhalte stammen nicht von meinem Mandanten. Demgemäß ist er hierfür auch nicht verantwortlich.
Ein Besuch auf dem Weblog zeigt, dass dort jeder unter einem beliebigen Nicknamen Kommentare hinterlassen kann. So kann jeder Besucher in diesem Augenblick unter dem Nick „Vollstrecker“ posten, sofort danach aber auch als „Angela Merkel“. Der Nick lässt also keine Rückschlüsse darauf zu, wer den Eintrag verfasst hat. Selbst Ihr Auftraggeber könnte sich „Vollstrecker“ genannt haben.
Hierauf kam folgende Antwort:
Vor diesem Hintergrund werden die Vorwürfe und Ansprüche gegen Ihren Mandanten nicht länger aufrechterhalten, so dass es einer negativen Feststellungsklage nicht bedarf.
Mit freundlicher kollegialer Begrüßung
Wenn das mal kein Beleg dafür ist, dass wir noch viel mehr Internetkontrolle brauchen als nur die Vorratsdatenspeicherung.