Aus dem Schreiben eines Landeskriminalamtes:
Schließlich ist die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten in der Datei INPOL-Fall „Kinderpornografie“ angemessen. … handelt es sich bei den gespeicherten Daten um Tatsachen, die weder der Privatsphäre noch der Intimsphäre zuzuordnen sind, sondern lediglich der Sozialsphäre.
Ich habe doch so meine Zweifel, dass die Katalogisierung als Kinderpornokonsument nur die Sozialsphäre betrifft. Zumal mein bislang nicht vorbestrafter Mandant von allen Tatvorwürfen freigesprochen wurde. Rechtskräftig.
Wir müssen wohl mal das Verwaltungsgericht behelligen.