„Ein Wunderheiler, dessen Behandlung hauptsächlich daraus besteht, sich mit erhobenen Händen und betend vor die Menschen zu stellen, bedarf keiner entsprechenden Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, weil das bloße geistige Heilen keine „Ausübung der Heilkunde“ darstellt. Er macht sich in solchen Fällen nicht strafbar.“
Amtsgericht Meldorf, Urteil v. 18.05.2010 – Az.: 29 Ds 315 Js 27580/09