Das Kammergericht in Berlin hat eine wichtige Entscheidung zum Datenschutz für Rechtsanwälte getroffen:
„Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Befugnis (oder gar Verpflichtung) des Rechtsanwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten.“
Der Berliner Datenschutzbeauftragte hatte gegen einen Anwalt ein Bußgeld von 3.000 Euro verhängt. Der Jurist hatte in einem Strafverfahren zwei Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge, der mit dem Angeklagten in einem Nachbarschaftsstreit lag, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz verweigerte der Rechtsanwalt unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, wie er in den Besitz der Briefe gekommen war.
Nach Auffassung des Kammergerichts geht die anwaltliche Schweigepflicht eventuellen Datenschutzgesetzen vor. Der Anwalt kann deshalb nicht aufgrund anderer Normen gezwungen werden, Informationen preiszugeben, die an sich seiner Schweigepflicht unterliegen.