Die Überweisung war gefälscht, aber die Bank hat es nicht gemerkt. Das Konto des Opfers war um 1.700 Euro geplündert. An sich sollten ja jetzt hektische Ermittlungen nach dem Täter einsetzen. Stattdessen beginnt ein fröhliches Ping Pong zwischen Behörden.
Am 9. September 2009 schreibt Staatsanwaltschaft 1 an Staatsanwaltschaft 2:
Der gefälschte Überweisungsträger kann in jeder Filiale Deutschlands eingereicht worden sein; der Ort der Täuschungshandlung des Gebrauchmachens gem. § 267 StGB ist daher unklar. Jedenfalls ist der Schaden bei der P-Bank AG selbst oder auf dem Konto des Anzeigenerstatters eingetreten.
… unter Hinweis auf den vorstehenden Vermerk mit der Bitte um Übernahme übersandt.
Am 30. September antwortet Staatsanwaltschaft 2:
… unter Ablehnung der Übernahme zurück übersandt. Der Tatort kann nicht bestimmt werden, so dass sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Geschädigten richtet.
Darauf schreibt am 14. Oktober Staatsanwaltschaft 1:
… erneut mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens übersandt. Auch wenn der Ort nicht nachvollzogen werden kann, an dem der Überweisungsträger gefälscht und/oder eingereicht wurde, so steht als Tatort jedoch zumindest der Ort fest, an dem ein tatbestandlicher Erfolg, nämlich der Vermögensschaden eingetreten ist. Dies ist nach hiesiger Auffassung jedoch – zumindest auch – der Sitz der kontoführenden Bank. Die Tatortzuständigkeit dürfte damit im dortigen Bezirk gegeben sein.
Staatsanwaltschaft 2 erwidert am 27. Oktober:
… erneut unter Ablehnung der Übernahme übersandt. Im hiesigen Bezirk ist kein Tatort. Der Geschädigte wohnt in L. Geschädigte ist nicht die P-Bank, sondern der Kontoinhaber, von dessen Konto die Abbuchung erfolgte. … unter keinem denkbaren Aspekt eine Zuständigkeit gegeben.
Letztlich hat die Staatsanwaltschaft 1 nachgegeben und sich für zuständig erklärt. Wer den Überweisungsträger gefälscht hat, konnte nun aber nicht (mehr) ermittelt werden.