Ein Supermarkt im Karlsruher Hauptbahnhof interpretiert das deutsche Einwegpfandsystem auf eigensinnige Weise:
Anscheinend ist der Ladeninhaber der Meinung, die Rücknahme von Pfandflaschen sei ein Kaufvertrag (§ 433 BGB). Darüber könnte man sogar diskutieren. So wie es jedem Verbraucher freisteht, bei Amazon oder Karstadt zu kaufen (oder eben nicht), so will dieser Händler aber überdies den Rück“kauf“ leerer Pfandflaschen verweigern oder zumindest auf „haushaltsübliche Mengen“ begrenzen. Stichwort: Vertragsfreiheit.
Das alles soll uns wahrscheinlich sagen, § 6 Abs. 8 Verpackungsverordnung, der eine Rücknahmepflicht regelt, ist nur zur allgemeinen Belustigung erlassen worden.
Die als Quelle kaufmännisch-juristischer Inspiration genannte Webseite ist derzeit übrigens leer.
(Danke an Jonas Breyer für das Foto und die Anregungen für diesen Beitrag)