Niederlage für „THOR STEINAR“: Die Inhaber der umstrittenen Bekleidungsmarke können nicht untersagen, dass andere Anbieter Mode unter dem Label „Storch Heinar“ verkaufen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies eine Unterlassungsklage gegen die Hersteller von Storch Heinar zurück.
Das Gericht konnte bereits keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Labeln erkennen. Storch Heinar verunglimpfe übedies nicht THOR STEINAR oder setze die Marke herab. Soweit Storch Heinar sich satirisch mit der „Konkurrenz“ auseinandersetze, sei dies von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Storch Heinar trägt meist einen übergroßen Wehrmachtshelm und Hitlerbart und macht sich – offensichtlich – über die von THOR STEINAR benutzte Symbolik lustig.
Die Produkte von THOR STEINAR stehen im Ruf, besonders gerne von Rechtsradikalen getraten zu werden.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09)